674 Nr. 118. 1914.
Von der Festsetzung durch die Ortsobrigkeiten sollen, soweit tunlich ge-
eignete Sachverständige aus den Kreisen der Landwirte, der Handeltreibenden
und gegebenenfalls der Handwerker gehört werden:
Die von den Ortsobrigkeiten festgesetzten Höchstpreise sind in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen und nach näherer Bestimmung der Ortsobrigkeiten
zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Die Ortsobrigkeiten können ins-
besondere auch die Anbringung von Anschlägen der Taxen an und in dem
Verkaufslokal und die Art solcher Anschläge bestimmen.
3. Der im 8§ 2 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, in der-
Fassung vom 28. Oktober 1914 vorgesehene Verkauf derjenigen Gegenstände,
deren taxmäßige Abgabe an das Publikum der Kleinhändler verweigert, wird
den Ortsobrigkeiten übertragen.
Die Aufforderung, zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, welche
der Übernahme der Gegenstände durch die Ortsobrigkeit vorauszugehen hat,
erfolgt mündlich oder schriftlich durch die Ortsobrigkeit. Wird der Anordnung
nicht sofort Folge geleistet, so sind die vorhandenen Vorräte mit Ausnahme
der für den eigenen Bedarf des Besitzers nötigen unter Feststellung von Art
und Menge von der Ortsobrigkeit in polizeiliche Verwahrung zu nehmen.
Die Ortsobrigkeit übernimmt den Verkauf zu den festgesetzten Höchstpreisen
auf Rechnung und Kosten des Besitzers. Waren, deren Verkauf sie nicht
übernehmen will, sind dem Besitzer wieder auszuhändigen.
4. Als Kleinhandel im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist der
sogenannte Detailhandel anzusehen, das heißt die Abgabe unmittelbar an den
Verbraucher.
5. Die Ortsobrigkeiten können zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen
gegen § 4 des Gesetzes die Verkaufsstellen derjenigen Verkäufer, welche die
Innehaltung der Höchstpreise verweigern, schließen. Diese Befugnis besteht
neben der im § 2 Absatz 2 des Gesetzes geregelten Befugnis zur Übernahme
der Ware. ·
6. Eine strafbare Verkaufsverweigerung im Sinne des § 2 Absatz 2
oder eine strafbare Überschreitung der festgesetzten Höchstpreise im Sinne des
8 4 des Gesetzes liegt regelmäßig auch dann vor, wenn als Kaufpreis die
gesetzlichen Zahlungsmittel, insbesondere auch Reichsbanknoten und Reichs-
kassenscheine, nicht oder nicht in ihrem vollen Wert als Kaufpreis in Zahlung
genommen werden.