Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

674 Nr. 118. 1914. 
Von der Festsetzung durch die Ortsobrigkeiten sollen, soweit tunlich ge- 
eignete Sachverständige aus den Kreisen der Landwirte, der Handeltreibenden 
und gegebenenfalls der Handwerker gehört werden: 
Die von den Ortsobrigkeiten festgesetzten Höchstpreise sind in ortsüblicher 
Weise bekannt zu machen und nach näherer Bestimmung der Ortsobrigkeiten 
zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Die Ortsobrigkeiten können ins- 
besondere auch die Anbringung von Anschlägen der Taxen an und in dem 
Verkaufslokal und die Art solcher Anschläge bestimmen. 
3. Der im 8§ 2 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, in der- 
Fassung vom 28. Oktober 1914 vorgesehene Verkauf derjenigen Gegenstände, 
deren taxmäßige Abgabe an das Publikum der Kleinhändler verweigert, wird 
den Ortsobrigkeiten übertragen. 
Die Aufforderung, zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, welche 
der Übernahme der Gegenstände durch die Ortsobrigkeit vorauszugehen hat, 
erfolgt mündlich oder schriftlich durch die Ortsobrigkeit. Wird der Anordnung 
nicht sofort Folge geleistet, so sind die vorhandenen Vorräte mit Ausnahme 
der für den eigenen Bedarf des Besitzers nötigen unter Feststellung von Art 
und Menge von der Ortsobrigkeit in polizeiliche Verwahrung zu nehmen. 
Die Ortsobrigkeit übernimmt den Verkauf zu den festgesetzten Höchstpreisen 
auf Rechnung und Kosten des Besitzers. Waren, deren Verkauf sie nicht 
übernehmen will, sind dem Besitzer wieder auszuhändigen. 
4. Als Kleinhandel im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist der 
sogenannte Detailhandel anzusehen, das heißt die Abgabe unmittelbar an den 
Verbraucher. 
5. Die Ortsobrigkeiten können zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen 
gegen § 4 des Gesetzes die Verkaufsstellen derjenigen Verkäufer, welche die 
Innehaltung der Höchstpreise verweigern, schließen. Diese Befugnis besteht 
neben der im § 2 Absatz 2 des Gesetzes geregelten Befugnis zur Übernahme 
der Ware. · 
6. Eine strafbare Verkaufsverweigerung im Sinne des § 2 Absatz 2 
oder eine strafbare Überschreitung der festgesetzten Höchstpreise im Sinne des 
8 4 des Gesetzes liegt regelmäßig auch dann vor, wenn als Kaufpreis die 
gesetzlichen Zahlungsmittel, insbesondere auch Reichsbanknoten und Reichs- 
kassenscheine, nicht oder nicht in ihrem vollen Wert als Kaufpreis in Zahlung 
genommen werden.
	        
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