Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 118. 1914. 675 
II. Festsetzung von Höchstpreisen für den Großhandel. 
Die Verrichtungen der zuständigen Behörde und der höheren Verwaltungs- 
behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, in 
der Fassung vom 28. Oktober 1914 werden vom unterzeichneten Ministerium 
wahrgenommen. 
Bare Auslagen, die in einem Verfahren aus 8 2 Absatz 1 des Gesetzes 
erwachsen, sind vom Antragsteller zu ersetzen. 
Schwerin, den 6. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübcke. 
(2) Bekanntmachung vom 6. Oktober 1914 zur Bundesratsverorbnung vom 
288. Oktober 1914, betreffend das Ausmahlen von Brotgetreide. 
Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesrats über das Ausmahlen von Brot- 
getreide vom 28. Oktober 1914 — Reichsgesetzblatt Seite 461 — wird die 
Ausmahlung von Weizen in der Weise zugelassen, daß von einem Mehl, beie 
dem der Weizen mindestens bis zu 75 vom Hundert ausgemahlen wird, ein 
Auszugsmehl bis zu 30 vom Hundert hergestellt werden darf. 
Schwerin, den 6. Oktober 1914. 
Großherzoglich' Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübcke. 
 
	        
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