166 Veuises Neic. (Februar 23.)
gegen die Durchführung des Schutzhaftgesetzes vom 4. Dez. 1916 heftige
Beschwerden vorgebracht.
Abg. Stadthagen (Soz. Arb.): Ueber die Zahl der einzuberufenden
Hilfsrichter trifft der vorliegende Entwurf keine Bestimmung. Daher beantragen
wir, dem Abs. 1 zuzufügen: „Ueber die Zahl der einzustellenden
Richter entscheidet der Reichstag im Verein mit dem Bundesrat“. Ferner
beantragen wir, daß spätestens vom Zeitpunkt des Friedensschlusses ab die
Ermächtigung zur Einberufung von Hilfsrichtern wegfällt. Zur selben Zeit
sollen auch die Beschränkungen der persönlichen Freiheit, der Preßfreiheit
und des Vereinsrechts beseitigt werden. Der Militärbefehlshaber und sämtliche
Beamte, die auf Grund des Belagerungsgesetzes Beschränkungen der
persönlichen Freiheit und des Vereinsrechts anordnen, sollen persönlich
verantwortlich sein für allen Schaden, den sie anrichten. Gerade jetzt, wo“
die Hilfsrichter eingesetzt werden sollen, um entstandenes Unrecht zu mildern,
muß auch dafür Sorge getragen werden, daß nicht neues Unrecht geschieht.
Die persönliche Verantwortung der Beamten ist da ein sehr weitgehendes Mittel.
Abg. Landsberg (Soz.): Der vorliegende Entwurf ist dadurch nötig
geworden, daß das Schutzschaftgesetz vom Dez. 1916 das Recht der Beschwerde
demjenigen gab, der auf Grund des Belagerungsgesetzes der Freiheit
beraubt oder sonstigen Beschränkungen unterworfen war. Meine Freunde
haben nicht allzu viel von dem Gesetz erwartet, aber sie haben doch angenommen,
daß es auch im ganzen Deutschen Reiche angewendet werden
wird. In Elsaß-Lothringen hat man sich aber auf den Standpunkt gestellt:
Für uns gilt das Gesetz nicht. Es zeigt das einen unglaublichen Mangel
an Intelligenz und ich kann es nur bedauern, daß Männern, die einer
derart falschen Auslegung fähig sind, die Verwaltung eines ganzen großen
Gebietes des Reiches anvertraut wird. Ich erwarte, daß diejenigen, die
es angeht, mit den Herren, die in dieser Weise das Gesetz auslegen, Fraktur
reden. Dem ersten Antrag des Vorredners können wir nicht zustimmen.
Der Reichstag kann unmöglich beurteilen, wieviel Hilfsrichter bestimmt
werden sollen, um die Arbeit, die sich beim Reichsmilitärgericht angehäuft
hat, zu bewältigen. — Abg. Dr. Rießer (Natl.): Ich habe schon vor Wochen
dem Kriegsministerium Kenntnis davon gegeben, daß in Elsaß-Lothringen
das Schutzhaftgesetz nicht durchgeführt wird. — Oberst v. Wrisberg: Der
Obermilitärbefehlshaber und das Reichemilitärgericht stehen auf dem Standpunkt,
daß alle in Schutzhaft befindlichen Leute das Rechtsmittel der Beschwerde
haben. Der Obermilitärbefehlshaber ist der entgegenstehenden Auffassung
der Generalkommandos entgegengetreten und hat diesen seinen
Standpunkt sämtlichen in Betracht kommenden Stellen mitgeteilt. — Abg.
Dove (Fortschr. Vp.): Wir müssen bitten, daß dieser Standpunkt seitens
des Obermilitärbefehlshabers mit aller Entschiedenheit geltend gemacht wird.
Den Reichskanzler fordere ich auf, daß er sich bewußt ist seiner Verantwortlichkeit,
für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Rechtszustandes zu
sorgen, auch gegenüber den Militärbehörden. — Abg. Gröber (Ztr.): In
Elsaß-Lothringen hat ein Befehlshaber gesagt, er halte die Betreffenden
nicht auf Grund des Belagerungszustandes, sondern auf Grund des Kriegsrechts
fest. Die Betreff. haben sich an den Kriegsminister gewandt und
dieser hat als seine Auffassung kundgetan: Das Gesetz muß auf alle Fälle
ohne Unterschied Anwendung finden. Inzwischen soll aber nichts weiter
geschehen sein. Ich frage also: Was geschieht mit dem Manne, der den
kaiserlichen Befehl nicht vollzogen hat? Wir haben Grund, darüber Auskunft
zu verlangen. — Oberst v. Wrisberg: Der betreffende Militärbefehlshaber
hat die Auffassung gehabt, daß er auf Grund des Kriegsrechts befugt
sei, in dem Operationsgebiet so zu handeln, wie er gehandelt hat. Der