Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

166  Veuises  Neic.  (Februar  23.)

gegen  die  Durchführung  des  Schutzhaftgesetzes  vom  4.  Dez.  1916  heftige
Beschwerden  vorgebracht.

Abg.  Stadthagen  (Soz.  Arb.):  Ueber  die  Zahl  der  einzuberufenden
Hilfsrichter  trifft  der  vorliegende  Entwurf  keine  Bestimmung.  Daher  beantragen
  wir,  dem  Abs.  1  zuzufügen:  „Ueber  die  Zahl  der  einzustellenden
Richter  entscheidet  der  Reichstag  im  Verein  mit  dem  Bundesrat“.  Ferner
beantragen  wir,  daß  spätestens  vom  Zeitpunkt  des  Friedensschlusses  ab  die
Ermächtigung  zur  Einberufung  von  Hilfsrichtern  wegfällt.  Zur  selben  Zeit
sollen  auch  die  Beschränkungen  der  persönlichen  Freiheit,  der  Preßfreiheit
und  des  Vereinsrechts  beseitigt  werden.  Der  Militärbefehlshaber  und  sämtliche
  Beamte,  die  auf  Grund  des  Belagerungsgesetzes  Beschränkungen  der
persönlichen  Freiheit  und  des  Vereinsrechts  anordnen,  sollen  persönlich
verantwortlich  sein  für  allen  Schaden,  den  sie  anrichten.  Gerade  jetzt,  wo“
die  Hilfsrichter  eingesetzt  werden  sollen,  um  entstandenes  Unrecht  zu  mildern,
muß  auch  dafür  Sorge  getragen  werden,  daß  nicht  neues  Unrecht  geschieht.
Die  persönliche  Verantwortung  der  Beamten  ist  da  ein  sehr  weitgehendes  Mittel.

Abg.  Landsberg  (Soz.):  Der  vorliegende  Entwurf  ist  dadurch  nötig
geworden,  daß  das  Schutzschaftgesetz  vom  Dez.  1916  das  Recht  der  Beschwerde
  demjenigen  gab,  der  auf  Grund  des  Belagerungsgesetzes  der  Freiheit
beraubt  oder  sonstigen  Beschränkungen  unterworfen  war.  Meine  Freunde
haben  nicht  allzu  viel  von  dem  Gesetz  erwartet,  aber  sie  haben  doch  angenommen,
  daß  es  auch  im  ganzen  Deutschen  Reiche  angewendet  werden
wird.  In  Elsaß-Lothringen  hat  man  sich  aber  auf  den  Standpunkt  gestellt:
Für  uns  gilt  das  Gesetz  nicht.  Es  zeigt  das  einen  unglaublichen  Mangel
an  Intelligenz  und  ich  kann  es  nur  bedauern,  daß  Männern,  die  einer
derart  falschen  Auslegung  fähig  sind,  die  Verwaltung  eines  ganzen  großen
Gebietes  des  Reiches  anvertraut  wird.  Ich  erwarte,  daß  diejenigen,  die
es  angeht,  mit  den  Herren,  die  in  dieser  Weise  das  Gesetz  auslegen,  Fraktur
reden.  Dem  ersten  Antrag  des  Vorredners  können  wir  nicht  zustimmen.
Der  Reichstag  kann  unmöglich  beurteilen,  wieviel  Hilfsrichter  bestimmt
werden  sollen,  um  die  Arbeit,  die  sich  beim  Reichsmilitärgericht  angehäuft
hat,  zu  bewältigen.  —  Abg.  Dr.  Rießer  (Natl.):  Ich  habe  schon  vor  Wochen
dem  Kriegsministerium  Kenntnis  davon  gegeben,  daß  in  Elsaß-Lothringen
das  Schutzhaftgesetz  nicht  durchgeführt  wird.  —  Oberst  v.  Wrisberg:  Der
Obermilitärbefehlshaber  und  das  Reichemilitärgericht  stehen  auf  dem  Standpunkt,
  daß  alle  in  Schutzhaft  befindlichen  Leute  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
  haben.  Der  Obermilitärbefehlshaber  ist  der  entgegenstehenden  Auffassung
  der  Generalkommandos  entgegengetreten  und  hat  diesen  seinen
Standpunkt  sämtlichen  in  Betracht  kommenden  Stellen  mitgeteilt.  —  Abg.
Dove  (Fortschr.  Vp.):  Wir  müssen  bitten,  daß  dieser  Standpunkt  seitens
des  Obermilitärbefehlshabers  mit  aller  Entschiedenheit  geltend  gemacht  wird.
Den  Reichskanzler  fordere  ich  auf,  daß  er  sich  bewußt  ist  seiner  Verantwortlichkeit,
  für  die  Aufrechterhaltung  des  allgemeinen  Rechtszustandes  zu
sorgen,  auch  gegenüber  den  Militärbehörden.  —  Abg.  Gröber  (Ztr.):  In
Elsaß-Lothringen  hat  ein  Befehlshaber  gesagt,  er  halte  die  Betreffenden
nicht  auf  Grund  des  Belagerungszustandes,  sondern  auf  Grund  des  Kriegsrechts
  fest.  Die  Betreff.  haben  sich  an  den  Kriegsminister  gewandt  und
dieser  hat  als  seine  Auffassung  kundgetan:  Das  Gesetz  muß  auf  alle  Fälle
ohne  Unterschied  Anwendung  finden.  Inzwischen  soll  aber  nichts  weiter
geschehen  sein.  Ich  frage  also:  Was  geschieht  mit  dem  Manne,  der  den
kaiserlichen  Befehl  nicht  vollzogen  hat?  Wir  haben  Grund,  darüber  Auskunft
  zu  verlangen.  —  Oberst  v.  Wrisberg:  Der  betreffende  Militärbefehlshaber
  hat  die  Auffassung  gehabt,  daß  er  auf  Grund  des  Kriegsrechts  befugt
sei,  in  dem  Operationsgebiet  so  zu  handeln,  wie  er  gehandelt  hat.  Der