Neuisches Reit. (Februar 23.) 167
Oberilitärbefehlshaber ist, nachdem er diese Auffassung kennen gelernt
bat, ihr entgegengetreten und hat sie widerlegt und hat von seiner Ansicht
sämtlichen in Betracht kommenden Stellen Mitteilung gemacht. Das habe
ich vorhin ausgeführt. Ich habe allerdings angenommen, daß, wenn von
seiren des Obermilitärbefehlshabers, der von S. M. als solcher eingesetzt
if, diese seine Ansicht den betreffenden Stellen mitgeteilt worden ist, dem
auch unweigerlich Folge gegeben wird, und ich kann hier im Namen des
Herrn Obermilitärbefehlshabers erklären, daß er das ihm von S. M. gewährte
Recht voll und ganz wahren wird. — Abg. Gröber (Ztr.): Wir
müssen verlangen, daß von uns beschlossenen Gesetzen stattgegeben wird.
Teshalb verlangen wir zu wissen: erstens, was ist mit den Schutzhäftlingen
geschehen, ist denen nun der Rechtsweg eröffnet, und zweitens, was ist dem
Militärbefehlshaber geschehen, der sich über den kaiserlichen Besehl hinweggesetzt
hat? — Oberst v. Wrisberg: Der betr. Militärbefehlshaber hat die
von mir erwähnte Ansicht gehabt, bevor er die Ansicht des Obermilitärbeiehlshabers
kannte. Da konnte er sehr wohl der Auffassung sein, daß
sein Standpunkt der richtige sei. Soweit ich weiß, sind dem Obermilitärbefehlshaber
bei der Durchführung seiner Ansicht keine Schwierigkeiten erwachsen.
Alle Fälle, die die Herren im Auge haben, sind längst ins reine
gebracht. — Abg. Graf Westarp (Kons.): Ich bin der Auffassung, daß der
Reichstag keinen Anspruch darauf hat, zu erfahren, was mit einem Militär-=beiehlshaber
geschieht, der sich einem Befehl widersetzt. Das ist Sache des
Obersten Kriegsherrn und unterliegt nicht der Kontrolle des Reichstags. —
Abg. Ledebour (Soz. Arb.): Das ist die Proklamierung des Militärabsolutismus!
— Abg. Landsberg (Soz.): Wir haben das Schutzhaftgesetz
gemacht, um himmelschreiende Zustände abzustellen. Nun müssen wir erleben,
daß es in einem Teil des Deutschen Reiches von hohen militärischen
Behörden ignoriert wird. Dazu soll der Reichstag schweigen? Wir wissen
aus bester Quelle, daß auch die sogenannte Ansicht des Militäroberbefehlshabers
in Elsaß-Lothringen keinen Erfolg gehabt hat (Hört! hört!) und da
verlangt Graf Westarp, daß wir davor einfach den Kopf beugen sollen. Wir
haben andere Ansichten von den parlamentarischen Rechten und Pflichten. —
Staatssekretär Dr. Helfferich: Das Recht der Kontrolle des Reichstags
über die Durchführung des Schutzhaftgesetzes wird allseitig anerkannt, auch
von der Regierung. Ich habe mich seinerzeit für den Reichskanzler für die
lohale Durchführung des Gesetzes verbürgt. Der Obermilitärbefehlshaber
ist mit allen Befugnissen ausgestattet, um die Durchführung des Gesetzes
zu erzwingen, und Sie dürfen überzeugt sein, daß er sie herbeiführen wird.
Natürlich müssen die Einzelfälle genau geprüft werden. Im übrigen sind
die Mittel und Wege, die der Obermilitärbefehlshaber ergreift, eine Sache
der Disziplin, die bisher zur militärischen Kommandogewalt gehörte. —
Abg. Gröber (Ztr.): Es gibt mindestens drei solcher Befehlshaber, in Metz,
Straßburg, Saarbrücken. Vom Disziplinarrecht habe ich nicht gesprochen,
sondern habe gefragt, was geschieht dem Militärbefehlshaber, der den Befehl
nicht vollzogen und damit das Gesetz verletzt hat? Darüber enthält das
Militärstrafgesetzbuch Vorschriften, was geschieht, wenn ein Befehl nicht
vollzogen wird, und auch das allgemeine Strafgesetzbuch, was in Fällen
der rechtswidrigen Freiheitsberaubung geschieht. Wir haben also ein Recht,
darüber Auskunft zu verlangen. Der Reichskanzler muß so rasch als möglich
dafür sorgen, daß unsere Reichsgesetze nicht auf dem Papier bleiben, sondern
durchgeführt werden. — Abg. Dr. Rießer (Natl.): Es handelt sich hier nicht
um die Kommandogewalt des Kaisers, sondern darum, daß das Gesetz aufs
genaueste ausgeführt wird. Uns darum zu kümmern, ist unser Recht und
unsere Pflicht. — Abg. Ledebour (Soz. Arb.): Unser lothr. Kollege Leveque