Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

Neuisches  Reit.  (Februar  23.)  167

Oberilitärbefehlshaber  ist,  nachdem  er  diese  Auffassung  kennen  gelernt
bat,  ihr  entgegengetreten  und  hat  sie  widerlegt  und  hat  von  seiner  Ansicht
sämtlichen  in  Betracht  kommenden  Stellen  Mitteilung  gemacht.  Das  habe
ich  vorhin  ausgeführt.  Ich  habe  allerdings  angenommen,  daß,  wenn  von
seiren  des  Obermilitärbefehlshabers,  der  von  S.  M.  als  solcher  eingesetzt
if,  diese  seine  Ansicht  den  betreffenden  Stellen  mitgeteilt  worden  ist,  dem
auch  unweigerlich  Folge  gegeben  wird,  und  ich  kann  hier  im  Namen  des
Herrn  Obermilitärbefehlshabers  erklären,  daß  er  das  ihm  von  S.  M.  gewährte
  Recht  voll  und  ganz  wahren  wird.  —  Abg.  Gröber  (Ztr.):  Wir
müssen  verlangen,  daß  von  uns  beschlossenen  Gesetzen  stattgegeben  wird.
Teshalb  verlangen  wir  zu  wissen:  erstens,  was  ist  mit  den  Schutzhäftlingen
geschehen,  ist  denen  nun  der  Rechtsweg  eröffnet,  und  zweitens,  was  ist  dem
Militärbefehlshaber  geschehen,  der  sich  über  den  kaiserlichen  Besehl  hinweggesetzt
  hat?  —  Oberst  v.  Wrisberg:  Der  betr.  Militärbefehlshaber  hat  die
von  mir  erwähnte  Ansicht  gehabt,  bevor  er  die  Ansicht  des  Obermilitärbeiehlshabers
  kannte.  Da  konnte  er  sehr  wohl  der  Auffassung  sein,  daß
sein  Standpunkt  der  richtige  sei.  Soweit  ich  weiß,  sind  dem  Obermilitärbefehlshaber
  bei  der  Durchführung  seiner  Ansicht  keine  Schwierigkeiten  erwachsen.
  Alle  Fälle,  die  die  Herren  im  Auge  haben,  sind  längst  ins  reine
gebracht.  —  Abg.  Graf  Westarp  (Kons.):  Ich  bin  der  Auffassung,  daß  der
Reichstag  keinen  Anspruch  darauf  hat,  zu  erfahren,  was  mit  einem  Militär-=beiehlshaber
  geschieht,  der  sich  einem  Befehl  widersetzt.  Das  ist  Sache  des
Obersten  Kriegsherrn  und  unterliegt  nicht  der  Kontrolle  des  Reichstags.  —
Abg.  Ledebour  (Soz.  Arb.):  Das  ist  die  Proklamierung  des  Militärabsolutismus!
  —  Abg.  Landsberg  (Soz.):  Wir  haben  das  Schutzhaftgesetz
gemacht,  um  himmelschreiende  Zustände  abzustellen.  Nun  müssen  wir  erleben,
  daß  es  in  einem  Teil  des  Deutschen  Reiches  von  hohen  militärischen
Behörden  ignoriert  wird.  Dazu  soll  der  Reichstag  schweigen?  Wir  wissen
aus  bester  Quelle,  daß  auch  die  sogenannte  Ansicht  des  Militäroberbefehlshabers
  in  Elsaß-Lothringen  keinen  Erfolg  gehabt  hat  (Hört!  hört!)  und  da
verlangt  Graf  Westarp,  daß  wir  davor  einfach  den  Kopf  beugen  sollen.  Wir
haben  andere  Ansichten  von  den  parlamentarischen  Rechten  und  Pflichten.  —
Staatssekretär  Dr.  Helfferich:  Das  Recht  der  Kontrolle  des  Reichstags
über  die  Durchführung  des  Schutzhaftgesetzes  wird  allseitig  anerkannt,  auch
von  der  Regierung.  Ich  habe  mich  seinerzeit  für  den  Reichskanzler  für  die
lohale  Durchführung  des  Gesetzes  verbürgt.  Der  Obermilitärbefehlshaber
ist  mit  allen  Befugnissen  ausgestattet,  um  die  Durchführung  des  Gesetzes
zu  erzwingen,  und  Sie  dürfen  überzeugt  sein,  daß  er  sie  herbeiführen  wird.
Natürlich  müssen  die  Einzelfälle  genau  geprüft  werden.  Im  übrigen  sind
die  Mittel  und  Wege,  die  der  Obermilitärbefehlshaber  ergreift,  eine  Sache
der  Disziplin,  die  bisher  zur  militärischen  Kommandogewalt  gehörte.  —
Abg.  Gröber  (Ztr.):  Es  gibt  mindestens  drei  solcher  Befehlshaber,  in  Metz,
Straßburg,  Saarbrücken.  Vom  Disziplinarrecht  habe  ich  nicht  gesprochen,
sondern  habe  gefragt,  was  geschieht  dem  Militärbefehlshaber,  der  den  Befehl
nicht  vollzogen  und  damit  das  Gesetz  verletzt  hat?  Darüber  enthält  das
Militärstrafgesetzbuch  Vorschriften,  was  geschieht,  wenn  ein  Befehl  nicht
vollzogen  wird,  und  auch  das  allgemeine  Strafgesetzbuch,  was  in  Fällen
der  rechtswidrigen  Freiheitsberaubung  geschieht.  Wir  haben  also  ein  Recht,
darüber  Auskunft  zu  verlangen.  Der  Reichskanzler  muß  so  rasch  als  möglich
dafür  sorgen,  daß  unsere  Reichsgesetze  nicht  auf  dem  Papier  bleiben,  sondern
durchgeführt  werden.  —  Abg.  Dr.  Rießer  (Natl.):  Es  handelt  sich  hier  nicht
um  die  Kommandogewalt  des  Kaisers,  sondern  darum,  daß  das  Gesetz  aufs
genaueste  ausgeführt  wird.  Uns  darum  zu  kümmern,  ist  unser  Recht  und
unsere  Pflicht.  —  Abg.  Ledebour  (Soz.  Arb.):  Unser  lothr.  Kollege  Leveque