Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

678 Nr. 119. 1914. 
II. 
Die Aufnahme erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe 
ohne Rücksicht auf die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche. 
Von den in Ziffer II der Bekanntmachung vom 5. Juni 1914 (Rol. 
Nr. 35 Seite 320 ff.) genannten gewerblichen Betrieben werden die Mais- 
stärkefabriken von der Aufnahme der Vorräte ausgeschlossen; außer den eben- 
daselbst genannten Verkehrsbetrieben werden die Gasthäuser in die Aufnahme 
einbezogen. 
III. 
Die Aufnahme wird auf die Vorräte von Weizen und Kernen (Spelz, 
Dinkel); Roggen; Mengegetreide (Mengkorn, d. h. zwei oder mehrere Getreide- 
arten im Gemenge) und Mischfrucht (d. h. Getreide mit Hülsenfrüchten ge- 
mischt); Hafer; Gerste; Mehl aus Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel) ein- 
schlieblich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrots und Schrotmehls; 
Roggenmehl, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Roggen- 
schrots und Roggenschrotmehls; anderem Mehl (aus Gerste, Hafer, Mais 
oder Mengegetreide), welche sich in der Nacht vom 30. November zum 
1. Dezember im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten besunden haben, 
beschränkt. 
IV. 
Die Angaben sind von den einzelnen zur Angabe Verpflichteten durch 
Eintragung in Zählkarten zu machen. 
Bei der Erhebung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: 
1. Zählkarte, 
2. Ortsliste (die gleichzeitig als Zählbezirksliste dienen kann). 
Die Drucksachen werden den Ortsobrigkeiten rechtzeitig zugestellt werden. 
Etwaige Nachforderungen von Formularen sind an das Großherzogliche 
Statistische Amt in Schwerin zu richten. 
V. 
Die Ortsobrigkeiten (Gemeindevorstände) haben nach Empfang der 
Drucksachen unverzüglich die Ortsliste, bezw. in Orten, für welche mehrere 
Zählbezirke gebildet werden, die Zählbezirkslisten in zwei Ausfertigungen auf- 
zustellen. In diese Ortsliste (bezw. Zählbezirkslisten) sind alle im amtlichen 
Bereich der Erhebungsbehörde vorhandenen Betriebe, welche nach Ziffer II 
der Bekanntmachung vom 5. Juni 1914 unter Beihalt der Ziffer II dieser 
Bekanntmachung von der Erhebung erfaßt werden, ohne Rücksicht darauf, ob 
sie am Erhebungstage angabepflichtige Vorräte besitzen oder nicht, einzutragen.
	        
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