Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar. 121. s88 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 13. November 1914. 
Inhalt: 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Höchstpreisen für Kar- 
toffeln. 
  
  
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 12. November 1914, betresfend Festsetzung von 
Höchstpreisen für Kartoffeln. 
Der Höchstpreis der Speisekartoffeln, mit Ausnahme der sog. gelben Ham- 
burger Kartoffeln, wird für das Großherzogtum auf Grund des Reichsgesetzes 
vom 4. August d. Is., betreffend Höchstpreise, für den Kleinverkauf hiermit 
festgesetzt auf 3,60 Mk. für den Zentner bei freier Lieferung in den Auf- 
bewahrungsraum des Käufers und für den Fall der Abgabe in Mengen 
unter einem Zentner auf 0,65 Mk. für 10 Liter ohne freie Lieferung in 
den Aufbewahrungsraum des Käufers. 
Schwerin, den 12. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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