Nr. 122. 1914. 687
1. Vergütung für Vorspann und Spanndienste mit Pferden.
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2. Vergütung für Vorspann und Spanndienste mit Ochsen
oder: Kühen.
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Der in den Spalten 4 aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und zur
Hälfte für den Flhrer gerechnet.
Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht
gerechnet mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als 12 Stunden inner-
halb desselben Tages ein Zuschuß in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird.
Wird kder Vorspann nur einen halben Tag — sechs Stunden — oder darunter in
Anspruch genommen, so ist die Hälftezdes Tagessatzes zahlbar.