Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 123. 1914. 691 
zusammengehalten, völlig dicht und bei den Pe- 
tarden von einer dichten ÜUberkiste umgeben sind. 
Letztere darf höchstens 0,06 chm groß sein. Das 
Rohgewicht einer Kiste mit Landminen d darf 100 kg 
nicht übersteigen, Kisten von mehr als 25 kg Gewicht 
müssen mit starken Handhuben versehen sein. 
11. Seite 32 daselbst erhält Absatz (3) folgende Fassung: (3) Die 
Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Brisante Spreng- 
ladungen 1b“ oder „Petarden für Haltsignale 1b“ oder 
„Schrapnellgranaten ohne Kammerhülsen und Boden- 
kammerladung 1b. Oben. Nicht stürzen“, oder „Land- 
minen Ib. Nicht stürzen“. „Munition“. 
12. Seite 40 unter le. Zündwaren und Feuerwerkskörper. wird im 
Unterabsatz à zu Absatz 24 unter Verpackung nachgetragen hinter 
den Worten „feines Sägemehl“: metallene Knallkapseln je 
50 mit fest eingeschlossenen Zündblättchen dürfen mit 
durchlochter Pappe unverschieblich festgelegt werden. 
13. Seite 40 daselbst ist im letzten Satze vor dem Schlußwort „ent- 
halten“ einzufügen: , eine Kiste mit metallenen Knallkapseln 
Üüber 100 Pakete. 
14. Seite 48 ist unter Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. in der 
Spalte Verpackung hinter Unterabsatz 4 zu Absatz (7) als neuer 
Unterabsatz e aufzunehmen: e) Gefäße mit Sauerstoff, die in 
Fischbehältern befestigt sind, werden auch zugelassen, 
wenn sie nicht dicht verschlossen, sondern mit Vorrich- 
tungen zum allmählichen Abgeben des Sauerstoffes ver- 
sehen sind. 
II. Diese Zusatzverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 12. November 1914. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
	        
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