Ar. 124. 695
Regierungs-Blatt
Grohbherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 20. November 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die gesundheitspolizeiliche ÜUberwachung
der ostpreußischen Flüchtlinge.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 19. November 1914, betreffend die gesundheits-
polizeiliche Uberwachung der oftpreußischen Flüchtlinge.
WG zahlreiche Flüchtlinge aus Ostpreußen in den letzten Tagen im Lande
eingetroffen sind und ein weiterer Zustrom von Flüchtlingen zu erwarten ist,
wird zur Verhütung der Einschleppung übertragbarer Krankheiten in das Land.
durch diese Flüchtlinge hierdurch landespolizeilich das Nachstehende verordnet:
1. Die Ortspolizeibehörden haben bis auf weiteres eine ärztliche Unter-
suchung der Flüchtlinge auf ihren Gesundheitszustand alsbald nach ihrem Ein-
treffen an ihrem demnächstigen Aufenthaltsorte anzuordnen.
2. Bei den ärztlichen Untersuchungen ist besonders auf Halskrankheiten
und Störungen der Verdauungsorgane zu achten; bei verdächtigen Erkrankungen
haben die Ortspolizeibehörden die erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen
zu veranlassen.
3. Ergeben die bakteriologischen Untersuchungen das Vorhandensein von
Üübertragbaren Krankheiten (wie Diphtherie, Genickstarre, Typhus, Ruhr, Cholera)
oder führen die klinischen Untersuchungen zu dem Verdachte einer anderen
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