698 Nr. 126. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 20. November 1914; betreffend Musterung und Aus-
hebung des unausgebildeten Landsturms.
Gemäß Anordnung des Königl. stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps soll nunmehr die Musterung und Aushebung des unaus-
gebildeten Landsturms stattfinden.
Die Musterung und Aushebung bedeuten zunächst nur eine vorbereitende
Maßnahme, und wird die Einberufung, mit den jüngsten Jahrgängen be-
ginnend, erst zu einem späteren Zeitpunkte, wenn notwendig, durch das
Generalkommando angeordnet werden.
Im übrigen wird auf die seitens der Ersatzkommissionen zu erlassenden
Bekanntmachungen verwiesen.
Die Beorderung der Landsturmpflichtigen erfolgt gemäß § 103 Ziffer 4
der Wehrordnung durch die Ortsbehörden vermittels ortsüblicher Bekannt-
machung nach den vom Zivilvorsitzenden zu erteilenden Weisungen.
Die Vertreter der Ortsbehörden müssen bei der Musterung anwesend
sein oder sich durch solche Personen vertreten lassen, denen die Verhältnisse
der Landsturmpflichtigen des betreffenden Ortes genau bekannt sind.
Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Land-
sturmpflichtige hinter die letzte Jahresklasse ihres Aufgebots, in besonders
dringenden Fällen einzelne Landsturmpflichtige ersten Aufgebots auch hinter
die letzte Jahresklasse zweiten Aufgebots zurückgestellt werden.
Wegen der Unabkömmlichkeitserklärung von landsturmpflichtigen Beamten
gelten die Vorschriften in § 103 Ziffer 10 der Wehrordnung. '
DieBescheinigungderUnabkömmlichkeiterfolgtdurchdievorgefehte
Dienstbehörde.
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen sind den betreffenden Beamten ein-
zuhändigen und von den letzteren im Musterungstermin vorzulegen.
Schwerin, den 20. November 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.