Nr. 125. 1914. 699
(3) Bekanntmachung vom 20. November 1914, betreffend Ausstellung von
Ausweisen zu Reisen an die Front usw.
Unter dem 22. Oktober 1914 sind im Armee-Verordnungsblatt (Seite 372
Nr. 328) Bestimmungen des Königlich Preußischen Kriegsministeriums über
die Ausstellung von Ausweisen zu Reisen an die Front usw. bekanntgegeben
worden.
Nach diesen Bestimmungen, auf deren Inhalt im übrigen verwiesen wird,
steht die Ausstellung von Nachweisen an Privatpersonen nach sorgfältiger
Prüfung der zur Begründung des Antrages vorgebrachten Tatsachen (Bei-
bringung von Militärpapieren, polizeilichen Ausweisen, Bescheinigungen
öffentlicher Behörden) außer dem Kriegsministerium und dem stellvertretenden
Großen Generalstabe nur dem stellvertretenden Generalkommando (Altona) zu.
Da sich im Operations- und Etappengebiet des Heeres eine zunehmende
Zahl von privaten Krastwagen befinden, welche Liebesgaben an die Front
bringen wollen, jedoch die Ordnung der Etappenstraßen gefährden, und auch
zu andern Unzuträglichkeiten führen, so ist bestimmt worden:
1. Die Vorführung von Liebesgaben durch Private über die Etappen-
hauptorte nach vorwärts ist verboten. Nur in besonders begründeten
Fällen kann der Etappen-Inspekteur eine Ausnahme gestatten, der
andererseits auch berechtigt ist, private Fahrten schon bei einem
weiter rückwärts gelegenen Etappenort endigen zu lassen.
2. Private Fahrer, die nicht im Besitz eines giltigen Ausweises sind,
werden unter Abnahme des ungiltigen Ausweises aus dem Etappen-
gebiet entfernt, sofern nicht ihre Festnahme geboten ist. Uber den
Verbleib etwa mitgeführter Liebesgaben ist in solchem Falle Ver-
einbarung zu treffen.
3. Der Schutz des Roten Kreuzes steht privaten Führern von Liebes-
gaben nicht zu. Seine Anwendung ist verboten, unter Umständen
zu bestrafen, angebrachte Zeichen sind zu entfernen.
Die Behörden haben der unberechtigten und unzweckmäßigen Erteilung
von Ausweisen usw. an Privatpersonen entgegenzutreten und auch ihrerseits
auf die genaue Beachtung der voraufgeführten Bestimmungen zu achten.
Schwerin, den 20. November 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Mit dieser Nr. 125 werden ausgegeben: Nr. 98 und 99 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.