Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 125. 1914. 699 
(3) Bekanntmachung vom 20. November 1914, betreffend Ausstellung von 
Ausweisen zu Reisen an die Front usw. 
Unter dem 22. Oktober 1914 sind im Armee-Verordnungsblatt (Seite 372 
Nr. 328) Bestimmungen des Königlich Preußischen Kriegsministeriums über 
die Ausstellung von Ausweisen zu Reisen an die Front usw. bekanntgegeben 
worden. 
Nach diesen Bestimmungen, auf deren Inhalt im übrigen verwiesen wird, 
steht die Ausstellung von Nachweisen an Privatpersonen nach sorgfältiger 
Prüfung der zur Begründung des Antrages vorgebrachten Tatsachen (Bei- 
bringung von Militärpapieren, polizeilichen Ausweisen, Bescheinigungen 
öffentlicher Behörden) außer dem Kriegsministerium und dem stellvertretenden 
Großen Generalstabe nur dem stellvertretenden Generalkommando (Altona) zu. 
Da sich im Operations- und Etappengebiet des Heeres eine zunehmende 
Zahl von privaten Krastwagen befinden, welche Liebesgaben an die Front 
bringen wollen, jedoch die Ordnung der Etappenstraßen gefährden, und auch 
zu andern Unzuträglichkeiten führen, so ist bestimmt worden: 
1. Die Vorführung von Liebesgaben durch Private über die Etappen- 
hauptorte nach vorwärts ist verboten. Nur in besonders begründeten 
Fällen kann der Etappen-Inspekteur eine Ausnahme gestatten, der 
andererseits auch berechtigt ist, private Fahrten schon bei einem 
weiter rückwärts gelegenen Etappenort endigen zu lassen. 
2. Private Fahrer, die nicht im Besitz eines giltigen Ausweises sind, 
werden unter Abnahme des ungiltigen Ausweises aus dem Etappen- 
gebiet entfernt, sofern nicht ihre Festnahme geboten ist. Uber den 
Verbleib etwa mitgeführter Liebesgaben ist in solchem Falle Ver- 
einbarung zu treffen. 
3. Der Schutz des Roten Kreuzes steht privaten Führern von Liebes- 
gaben nicht zu. Seine Anwendung ist verboten, unter Umständen 
zu bestrafen, angebrachte Zeichen sind zu entfernen. 
Die Behörden haben der unberechtigten und unzweckmäßigen Erteilung 
von Ausweisen usw. an Privatpersonen entgegenzutreten und auch ihrerseits 
auf die genaue Beachtung der voraufgeführten Bestimmungen zu achten. 
Schwerin, den 20. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
Mit dieser Nr. 125 werden ausgegeben: Nr. 98 und 99 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.