Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

702 Nr. 126. 1914. 
§5 1. 
In allen Fällen, in denen nach Maßgabe des § 33 des Gesetzes über 
die Kriegsleistungen vom 13. Jum 1873 die Feststellung der Vergütung auf 
Grund sachverständiger Schätzung stattzufinden hat und für welche nicht 
besondere abweichende Bestimmungen maßgebend sind, erhalten die Sach- 
verständigen Reiseentschädigungen nach Maßgabe der den Sachverständigen 
bei Flurabschätzungen durch die Allerhöchsten Erlasse vom 13. Juli 1898 
(REl. S. 921) und vom 21. Juni 1913 (RGl. S. 433) bewilligten Sätze. 
Die Pauschvergütung von je 6 Mk. täglich (Abschnitt III zu § 14A 
der Verordnung vom 13. Juli 1898) wird jedoch nur für solche Abschätzungs- 
tage gewährt, an denen von oder nach dem Orte des Nachtquartiers Fahrten 
oder Gänge ausgeführt wurden, für die nach der Verordnung, betreffend die 
Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 
8. September 1910 (Röl. S. 993) Fuhrkosten zu zahlen oder wenigstens 
bare Auslagen zu erstatten wären. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt rückwirkend von dem Tage ab in Kraft, an dem 
die bewaffnete Macht mobil gemacht ist. 
Berlin, den 19. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück.
	        
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