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Nr. 132. 1914. 721
Die Kennzeichen sind mit dem Dienststempel der Behörde oder des Truppenteils zu
versehen, der oder dem das Fahrzeug zugewiesen ist.
Die höheren Verwaltungsbehörden haben auf Grund der Zulassungsbescheinigung
den Fabriken, die vom 1. Dezember 1914 ab Kraftfahrzeuge liefern, die Listen-
Nummeer rechtzeitig mitzuteilen.
Die Kennzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet sein; sie dürfen niemals
verdeckr sein und müssen in lesbarem Zustand erhalten werden. Der untere Rand
des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 cm, der des hinteren nicht
wenigcr als 45 cm vom Erdboden entfernt sein.
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das hintere Kennzeichen so zu
beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. Die Beleuchtungsvorrichtung muß so
eingerichtet sein, daß sie das Kennzeichen von keiner Seite verdeckt und weder vom
Sitze des Führers noch vom Innern des Wagens aus abgestellt werden kann.
Bei Krafträdern ist das an der Vorderseite angebrachte Kennzeichen während
der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß es von beiden Seiten
deutlich erkennbar ist.
. Für Probefahrten von Kraftfahrzeugen aus immobilen Kraftwagen-Depots oder
Hilfsdepots, die zur Verwendung im Operationsgebiet kommen sollen, sind von
den Depots Prok-l Eerkennungsnömmern gemäß Ziffer 15/16, jedoch mit roter
Umrandung und mit roter Schrift für die Fahrten auszugeben. Über die veraus-
gabten Nummern ist genau Liste zu führen.
Die durch die Beschaffung der Listen und Zulassungsbescheinigungen entstehenden
Kosten und die Kosten für die Anbringung der Erkennungsnummern bei den vor-
handenen Fahrzeugen r bickelne #ans, nrraftwagen) fallen Kapitel 39 Titel 2
des Kriegsjahrs-Etats zur Last.
Die vorstehenden cheimmungen haben nur Geltung für die im Heimatgebiet
laufenden Kraftfahrzeuge einschließlich derjenigen in den Festungen.
Von der erfolgten Durchführung dieser Bestimmungen haben die stellvertretenden
Generalkommandos und die Iluk der Verkehrs-Abteilung des Kriegsministeriums
unter gleichzeitiger Angabe der Zahl der erteilten Nummern zum 10. Dezember
1914 Mitteilung zu machen.
In Vertretung: v. Wandel.