Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Nr. 132. 1914. 721 
Die Kennzeichen sind mit dem Dienststempel der Behörde oder des Truppenteils zu 
versehen, der oder dem das Fahrzeug zugewiesen ist. 
Die höheren Verwaltungsbehörden haben auf Grund der Zulassungsbescheinigung 
den Fabriken, die vom 1. Dezember 1914 ab Kraftfahrzeuge liefern, die Listen- 
Nummeer rechtzeitig mitzuteilen. 
Die Kennzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet sein; sie dürfen niemals 
verdeckr sein und müssen in lesbarem Zustand erhalten werden. Der untere Rand 
des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 cm, der des hinteren nicht 
wenigcr als 45 cm vom Erdboden entfernt sein. 
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das hintere Kennzeichen so zu 
beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. Die Beleuchtungsvorrichtung muß so 
eingerichtet sein, daß sie das Kennzeichen von keiner Seite verdeckt und weder vom 
Sitze des Führers noch vom Innern des Wagens aus abgestellt werden kann. 
Bei Krafträdern ist das an der Vorderseite angebrachte Kennzeichen während 
der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß es von beiden Seiten 
deutlich erkennbar ist. 
. Für Probefahrten von Kraftfahrzeugen aus immobilen Kraftwagen-Depots oder 
Hilfsdepots, die zur Verwendung im Operationsgebiet kommen sollen, sind von 
den Depots Prok-l Eerkennungsnömmern gemäß Ziffer 15/16, jedoch mit roter 
Umrandung und mit roter Schrift für die Fahrten auszugeben. Über die veraus- 
gabten Nummern ist genau Liste zu führen. 
Die durch die Beschaffung der Listen und Zulassungsbescheinigungen entstehenden 
Kosten und die Kosten für die Anbringung der Erkennungsnummern bei den vor- 
handenen Fahrzeugen r bickelne #ans, nrraftwagen) fallen Kapitel 39 Titel 2 
des Kriegsjahrs-Etats zur Last. 
  
Die vorstehenden cheimmungen haben nur Geltung für die im Heimatgebiet 
laufenden Kraftfahrzeuge einschließlich derjenigen in den Festungen. 
Von der erfolgten Durchführung dieser Bestimmungen haben die stellvertretenden 
Generalkommandos und die Iluk der Verkehrs-Abteilung des Kriegsministeriums 
unter gleichzeitiger Angabe der Zahl der erteilten Nummern zum 10. Dezember 
1914 Mitteilung zu machen. 
In Vertretung: v. Wandel.
	        
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