728 Nr. 133. 1914.
1. Für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats
vom 23. November 1914 (Ro#l. S. 482), betreffend weitere Verlängerung der Fristen
des Wechsel= und Scheckrechts für Eisaß-Lothringen, Ostpreußen usw., ist unter V statt
des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der
Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 26. Oktober 1914
(Rl. S. 457) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt un
Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar
sind, werden erst am einhundertundfünfzigsten Tage nach Ablauf der Protest-
frist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen
Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung
vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotest-
aufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln,
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen
oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt.
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Verlängerung der Fristen des
Wechsel- und Scheckrechts besteht, usw.“ beginnenden Absatz — Bekanntmachung vom
26. Oktober 1914 (REGl. S. 457) — ist als neuer Absatz einzurücken:
ährend der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen, daß
der Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und,
wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dau erfolglos bleibt, pro-
testiert werde. Dieses erlangen ist durch den Vermerk „Ohne die ver-
längerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 27. November 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.