Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

728 Nr. 133. 1914. 
1. Für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats 
vom 23. November 1914 (Ro#l. S. 482), betreffend weitere Verlängerung der Fristen 
des Wechsel= und Scheckrechts für Eisaß-Lothringen, Ostpreußen usw., ist unter V statt 
des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der 
Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 26. Oktober 1914 
(Rl. S. 457) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der 
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing 
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt un 
Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar 
sind, werden erst am einhundertundfünfzigsten Tage nach Ablauf der Protest- 
frist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen 
Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotest- 
aufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen 
oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt. 
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Verlängerung der Fristen des 
Wechsel- und Scheckrechts besteht, usw.“ beginnenden Absatz — Bekanntmachung vom 
26. Oktober 1914 (REGl. S. 457) — ist als neuer Absatz einzurücken: 
ährend der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der 
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen, daß 
der Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, 
wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dau erfolglos bleibt, pro- 
testiert werde. Dieses erlangen ist durch den Vermerk „Ohne die ver- 
längerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke.
	        
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