Nr. 134. 1914. 731
28. Oktober 1814 (RGBl. S. 469). Semmeln find mithin Weizenbrot im
Sinne der Verordnung und müssen mindestens 10 Gewichtsteile Roggenmehl
auf 90 Gewichtsteile Weizenmehl enthalten.
Schwerin, den 7. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1914, betreffend Sicherstellung von
französischem Terpentinöl.)
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1. d. Mts., Rbl. Nr. 132
S. 725, werden die Ortsobrigkeiten angewiesen, von der Sicherstellung der
Bestände von französischem Terpentinöl außer der Mitteilung an die Kriegs-
Rohstoff-Abteilung auch dem unterzeichneten Ministerium eine Anzeige, und
zwar längstens bis zum 15. d. Mts. zu machen.
Eine Mitteilung an das Königliche stellvertretende Generalkommando des
IXX. Armeekorps nach Altona ist nicht mehr erforderlich.
Schwerin, den 7. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.
(5) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1914, betreffend Verbot des Ver-
arbeitens von Neutralölen und Fetten zu Schmier= und Leimseifen.
Die nachfolgend abgedruckte Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 7. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Vom 1. 1. 1915 ab ist es verboten, Neutralöle und Fette zu Schmier-
und Leimseifen zu verarbeiten.
Mit diesem Verbot ist beabsichtigt, eine heute bestehende Glyzerinvergeudung
in Seifensiedereien zu verhindern. Den Fabrikanten werden nähere Auskünfte