736 Nr. 136. 1914.
82.
Für die Erzeugnisse, die nach 8 1 durch die Trockenkartoffel · Verwerlungs-
Gesellschaft m. b. H. abzusetzen sind, gelten folgende Bedingungen:
I. Preise.
Fur die der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. abgelieferten
Erzeugnisse erhält der Lieferant einen Abschlagspreis. Der Abschlagspreis
wird vom Ausschuß der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H.
mit Zustimmung des Reichskanzlers sfestgesetzt Der Abschlagspreis ist spä-
testens 2 Wochen nach Ablieferung der Ware zu zahlen.
Als Restzahlung erhält der Fabrikant 0,50 Mark für 100 kg brutto
der abgelieferten Mengen nach Fertigstellung der Bilanz für das mit dem
30. September 1915 endigende Geschäftsjahr.
II. Beschaffenheit der Ware.
Die Preise gelten für Erzeugnisse, die auf den ersten Wurf gewonnen
sind und regelmäßigen Ansprüchen an Reinheit, Farbe und Beschaffenheit ge.
nügen. Die Erzeugnisse müssen frei von Chlor und technisch säurefrei sein
und dürfen bis 20 vom Hundert Feuchtigkeit enthalten. Jede Lieferung muß
in sich gleichmäßig ausfallen.
Bei Ablieferung von Ware von geringerer Beschaffenheit können die
Geschäftsführer der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. Preis-
abzüge festsetzen. Gegen ihre Entscheidung kann der Lieferant binnen einer
Frist von drei Tagen die Entscheidung der Sachverständigen-Kommission der
Trockenkartoffel-Verwertungs.Gesellschaft m. b. H. anrufen. Diese Entscheidung
ist für die Parteien bindend.
III. Ablieferung.
Die Ablieferung der trockenen Kartoffelstärke und des Kartoffelstärkemehls
erfolgt regelmäßig nach Fertigstellung von je 100 dz nach Anweisung der
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. Der Fabrikant ist ver-
pflichtet, frei Waggon seiner nächsten Eisenbahnstation zu liefern.
Trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl sind in einwandfreien,
100 kg fassenden Säcken zu liefern. Die Verladung erfolgt in geschlossenen
oder in offenen, mit einer Decke versehenen Wagen.