788 Nr. 136. 1914.
Zur Bekanntmachung des Reichskanzlers unter Nr. 2 wird bemerkt, daß
die Meldungen zur Landsturmrolle I seitens der Angehörigen des unausgebildeten
Landsturms II. Aufgebots von den Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorständen
und Ortsvorstehern entgegenzunehmen und dem Zivilvorsitzenden der Ersatz-
kommission einzureichen sind.
Zum Landststurm II. Aufgebots gehören die in den Jahren 1870 bis
1875 Geborenen.
Die Stammrollen (Landsturmrollen) sind nach dem Muster zur Bekannt-
machung vom 19. August d. Is. (Rbl. Nr. 72 S. 501) jahrgangsweise an-
zulegen und müssen die ortsanwesenden Landsturmpflichtigen gleicher Alters-
klassen in alphabetischer Reihenfolge enthalten.
Schwerin, den 9. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerinm des Innern.
L. v. Meerheimb.
Verordnung,
betreffend den Aufruf des Landsturms. Vom 27. November 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen
usw.
verordnen auf Grund des Artikel II § 25 des Gesetzes, betreffend Anderungen
der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 (RGBl. S. 11) im Namen des
Reichs, was folgt:
§ 1.
Sämtliche Angehörige des Landsturms II. Aufgebots, die aus dem
I. Aufgebot übergetreten sind, werden, soweit sie nicht schon durch die Ver-
ordnungen vom 1. und 15. August 1914 (RGBl. S. 273, 371) aufgerufen
sind, hiermit aufgerufen.
Die Anmeldung der Aufgerufenen zur Landsturmrolle hat nach näherer
Anordnung des Reichskanzlers zu erfolgen.
§ 2.
Diese Verordnung findet auf die Königlich Bayrischen Gebietsteile keine
Anwendung.