Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 136. 1914. 789 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 27. November 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
v Bethmann-Hollweg. 
Relianntmachung, 
betreffend den Aufruf des. Landsturms. Vom 27. November 1914. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des 
Landsturms, vom 27. November 1914 (Rl. Seite 495) wird nachstehendes 
zur Keuntnis gebracht: 
1. Der Aufruf bezweckt zunächst lediglich die Herbeiführung der Ein- 
tragung in die Listen 
2. Die im Inland sich aufhaltenden Aufgerusenen haben sich, soweit 
es noch nicht geschehen ist, bei dem Zidilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission ihres Wohnsitzes in der Zeit vom 16. bis einschließlich 
20. Dezember 1914 zur Landsturmrolle anzumelden. 
3. Die Aufgerufenen, die sich im Ausland aufhalten, haben sich, soweit 
dies möglich und noch nicht geschehen ist, alsbald schriftlich oder 
mündlich bei den deultschen Auslandsvertretungen zur Eintragung in 
besondere, von diesen zu führende Listen zu melden. 
Großes Hauptquartier, den 27. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
v. Bethmannn-Hollweg. 
 
	        
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