Ar. 137. 741
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 15. Dezember 1914.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 49.) Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 29. De-
lneer 1911, betreffend das Stelleneinkommen der evangelisch-lutherischen
farren.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Salpeter. (2) Bekanntmachung, be-
treffend Höchstpreise für Speisekartoffeln. (3) Bekanntmachung, be-
treffend Schutzimpfung. (4) Bekanntmachung, betreffend Schutzmaßregeln
gegen übertragbare Krankheiten in privaten Krankenanstalten.
I. Abteilung-
(Nr. 49.) Verordnung vom 11. Dezember 1914 zur Abänderung der Ber-
ordnung vom 29. Dezember 1911, betreffend das Stelleneinkommen der
epangelisch-lutherischen Pfarren.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin,
der Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen
Ständen, daß in § 17 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Dezember 1911, be-
treffend das Stelleneinkommen der evangelisch-lutherischen Pfarren (Rbl. 1912
Nr. 2), der zweite Halbsatz mit Wirkung vom 1. Januar 1915 ab die Fassung
erhält:
sowie die Pfarren im Gebiete der drei Landesklöster, für welche
die Zuschüsse aus der Klosterkasse zu zahlen sind; jedoch werden
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