Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  137.  741

Regierungs-Blatt
fur  das
Grofherfogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  15.  Dezember  1914.

 

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  49.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  29.  Derer
  1911,  betreffend  das  Stelleneinkommen  der  evangelisch-lutherischen

farren.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Salpeter.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
  Höchstpreise  für  Speisekartoffeln.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
  Schutzimpfung.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Schutzmaßregeln
gegen  übertragbare  Krankheiten  in  privaten  Krankenanstalten.

 

I.  Abteilung.

(Nr.  49.)  Verordnung  vom  11.  Dezember  1914  zur  Abänderung  der  Berordnung
  vom  29.  Dezember  1911,  betressend  das  Stelleneinkommen  der
epangelisch-lutherischen  Pfarren.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen

Ständen,  daß  in  §  17  Nr.  1  der  Verordnung  vom  29.  Dezember  1911,  betreffend

  das  Stelleneinkommen  der  evangelisch-lutherischen  Pfarren  (Rbl.  1912

Nr.  2),  der  zweite  Halbsatz  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1915  ab  die  Fassung

erhält:

sowie  die  Pfarren  im  Gebiete  der  drei  Landesklöster,  für  welche
die  Zuschüsse  aus  der  Klosterkasse  zu  zahlen  sind;  jedoch  werden
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