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das Aufkaufen der Fruchthändler eintreten darf, unt solche erwa dunch das Aushaͤngen
einer Fahne oder sonst auf eine in die Augen fallende Weise zu bezeichnen.
6) Die Fruchchändler, welche gegen porstehende Vererdnung in Mühlen und Privathausern
oder auf Fruchemärkten ausserhalb der bestimmten Zeit Frucht aufkaufen,
werden mie Confiscarion der erkauften Früchte bestraft. .
JDDieKönigl.Laudvogteie.nusiv,-0berämcethabenDieschkokdyuugYehdrigbekannt
zu machen, in Vollziehung zu setzen, und uͤber deren Beobachtung strenge zu wachen.
Gegeben, Stuttgart, den 16. Febr. 1817.
Auf Befehl des Könige. Königl. Geheimer Rath.
Königl. Verordnung über die Entlaßbarkeit der Hos-Beamten und Diener; d.d. 20. Dec. 1616.
Da Se. Königl. Masest. wollen, daß die zur Umgebung Ihrer Person, so wie
zu Ihrer Hofhaltung und deren Dependenzen überhaupr gehdrigen-Beamten und Diener
sich im Besihe ihrer Stellen und des damit verbundeuen Gehaltrs aller der Sicherheit
zu erfreuen haben, welche sich mit der Natur eines Dienstes verträgt, dessen Uebertragung
mehr auf blosem perfönlichen Zutrauen, als auf einer nach allgemeinen Ruksichren
vorgenommenen Prüfung beruht, und da Allerhöchstdieselbe die gerechte Erwartung
haben, daß dieser Beweis Ihrer wohlwollenden Gesinnungen für Ihre Hof. Beamten
und Diener der stärkste Antrieb seyn werde, sich durch Eifer und Gewissenhaftigkeit
im Dienste auszuzeichnen: So haben Allerhöchst Sie in Bezug auf die Entlaßbar“
keit des gesammten zur Königl. Sofholtung gehörigen Personals folgendes festgesect:
I.) Unbedingte Entlaßbarkeit findet nur bey der niedern Dienerschaft, und zwar vom
Kammer-Lakayen abwärks, mit Einschluß dieses letzteren und aller nach gegenwärtigen
oder zufkünftigen Rang= oder Dienst= Verhältnißen in gleiche Categorie
mit demselben gehörigen Diener, in so fern State, als diese, nur unter der Bedingung
wechselseitiger viertelsähriger Aufkündbarkeit des Dienstes anzunehmen sind.
Die Entlaßung solcher Diener kann sedoch von den betreffenden Ober, Hofbeamten
nur mit Sr. Königl. Majest. Vorwissen verfügt werden.
Gegen die übrigen Hofbeamten und Diener von den Kammerdienern und den
ihnen gleichgestellten Personen aufwärts, und diese mit eingeschlossen, kann
II.) Encsetzung (Cassation) von der bekleideten Stelle, in so fern diese nur in Folge
eines wirklichen, mit oder ehne Beziehung auf den Dienst begangenen Verbrechens
erkannt zu werden pPflegt,, allein von der gesetzlichen Criminal-Justiz, Behörde
nach vorgängiger peinlicher Untersuchung ausgesprochen werden.
III.) Bey Dienst-Verfehlungen) welche sich zu keinem Criminal-Verfahren eignen?
gleichwohl aber von Dienst-Unbrauchbarkeic oder großer Nachläßigkeit zeugen, ist,
kusofern die Sache einen der Ober- Hof-Beamten betrifft, der Geheime Rath die
Behörde, welche nach der durch Se. Königl. Majest. erhaltenen Aufforderung
durch das Organ eines seiner Mieglieder die nöthige Untersuchung zu pflegen, und
nach Maßgabe des Resultats, nahmentlich in so 2 Dienst. Enclassung für begründet
erachtet werden sollte, die geeigneten Collegial, Anträge an Allerhöchstbsele
zu machen hat.