Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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das  Aufkaufen  der  Fruchthändler  eintreten  darf,  unt  solche  erwa  dunch  das  Aushaͤngen
  einer  Fahne  oder  sonst  auf  eine  in  die  Augen  fallende  Weise  zu  bezeichnen.

6)  Die  Fruchchändler,  welche  gegen  porstehende  Vererdnung  in  Mühlen  und  Privathausern
  oder  auf  Fruchemärkten  ausserhalb  der  bestimmten  Zeit  Frucht  aufkaufen,
werden  mie  Confiscarion  der  erkauften  Früchte  bestraft.  .

JDDieKönigl.Laudvogteie.nusiv,-0berämcethabenDieschkokdyuugYehdrigbekannt
zu  machen,  in  Vollziehung  zu  setzen,  und  uͤber  deren  Beobachtung  strenge  zu  wachen.
  Gegeben,  Stuttgart,  den  16.  Febr.  1817.

Auf  Befehl  des  Könige.  Königl.  Geheimer  Rath.

Königl.  Verordnung  über  die  Entlaßbarkeit  der  Hos-Beamten  und  Diener;  d.d.  20.  Dec.  1616.

Da  Se.  Königl.  Masest.  wollen,  daß  die  zur  Umgebung  Ihrer  Person,  so  wie
zu  Ihrer  Hofhaltung  und  deren  Dependenzen  überhaupr  gehdrigen-Beamten  und  Diener
sich  im  Besihe  ihrer  Stellen  und  des  damit  verbundeuen  Gehaltrs  aller  der  Sicherheit
zu  erfreuen  haben,  welche  sich  mit  der  Natur  eines  Dienstes  verträgt,  dessen  Uebertragung
  mehr  auf  blosem  perfönlichen  Zutrauen,  als  auf  einer  nach  allgemeinen  Ruksichren
vorgenommenen  Prüfung  beruht,  und  da  Allerhöchstdieselbe  die  gerechte  Erwartung
  haben,  daß  dieser  Beweis  Ihrer  wohlwollenden  Gesinnungen  für  Ihre  Hof.  Beamten
  und  Diener  der  stärkste  Antrieb  seyn  werde,  sich  durch  Eifer  und  Gewissenhaftigkeit
im  Dienste  auszuzeichnen:  So  haben  Allerhöchst  Sie  in  Bezug  auf  die  Entlaßbar“
keit  des  gesammten  zur  Königl.  Sofholtung  gehörigen  Personals  folgendes  festgesect:

I.)  Unbedingte  Entlaßbarkeit  findet  nur  bey  der  niedern  Dienerschaft,  und  zwar  vom
Kammer-Lakayen  abwärks,  mit  Einschluß  dieses  letzteren  und  aller  nach  gegenwärtigen
  oder  zufkünftigen  Rang=  oder  Dienst=  Verhältnißen  in  gleiche  Categorie
mit  demselben  gehörigen  Diener,  in  so  fern  State,  als  diese,  nur  unter  der  Bedingung
  wechselseitiger  viertelsähriger  Aufkündbarkeit  des  Dienstes  anzunehmen  sind.
Die  Entlaßung  solcher  Diener  kann  sedoch  von  den  betreffenden  Ober,  Hofbeamten
nur  mit  Sr.  Königl.  Majest.  Vorwissen  verfügt  werden.

Gegen  die  übrigen  Hofbeamten  und  Diener  von  den  Kammerdienern  und  den
ihnen  gleichgestellten  Personen  aufwärts,  und  diese  mit  eingeschlossen,  kann

II.)  Encsetzung  (Cassation)  von  der  bekleideten  Stelle,  in  so  fern  diese  nur  in  Folge
eines  wirklichen,  mit  oder  ehne  Beziehung  auf  den  Dienst  begangenen  Verbrechens
  erkannt  zu  werden  pPflegt,,  allein  von  der  gesetzlichen  Criminal-Justiz,  Behörde
  nach  vorgängiger  peinlicher  Untersuchung  ausgesprochen  werden.

III.)  Bey  Dienst-Verfehlungen)  welche  sich  zu  keinem  Criminal-Verfahren  eignen?
gleichwohl  aber  von  Dienst-Unbrauchbarkeic  oder  großer  Nachläßigkeit  zeugen,  ist,
kusofern  die  Sache  einen  der  Ober-  Hof-Beamten  betrifft,  der  Geheime  Rath  die
Behörde,  welche  nach  der  durch  Se.  Königl.  Majest.  erhaltenen  Aufforderung
durch  das  Organ  eines  seiner  Mieglieder  die  nöthige  Untersuchung  zu  pflegen,  und
nach  Maßgabe  des  Resultats,  nahmentlich  in  so  2  Dienst.  Enclassung  für  begründet
  erachtet  werden  sollte,  die  geeigneten  Collegial,  Anträge  an  Allerhöchstbsele
  zu  machen  hat.