Full text : Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

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Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Landgerichts  Hall,
betreffend  die  Bestätigung  des  von  den  Mitgliedern  der  Freiherrlichen  Kamilie  von  Adelsheim
vereinbarten  Nachtrags  zu  dem  Stammgntsernenerungsstatut  vom  2:  (Regierungsblatt
von  1878  Seite  46).  Vom  8.  April  1885.

Die  dermaligen  männlichen  Mitglieder  der  Freiherrlichen  Familie  von  Adelsheim,
nämlich:

1)  Freiherr  Theodor  von  Adelsheim,  Großherzoglich  Badischer  Hauptmann  a.  D.,

2)  Freiherr  Karl  Oktavian  Adelbert  von  Adelsheim,

3)  Freiherr  Leopold  von  Adelsheim,  Major  z.  D.,

4)  der  minderjährige  Sohn  des  zu  2)  Genannten:  Freiherr  Karl  Theodor  Josef
Adelbert  von  Adelsheim,  vertreten  durch  seinen  Vormund,  den  Kaufmann
Josef  Mostart  in  Mannheim,

5)  der  minderjährige  Sohn  des  zu  3)  Genannten:  Freiherr  Alfred  von  Adelsheim,
vertreten  durch  seinen  Vormund,  den  Generallieutenant  z.  D.  Freiherrn  Alfred
von  Degenfeld  in  Karlsruhe,

haben  in  Gemeinschaft  mit  dem  inzwischen  verstorbenen  Freiherrn  Adolf  von  Adelsheim
unterm  2.|12.  November  1883  einen  Nachtrag  zu  dem  Stammgutserneuerungsstatut  vom
tn  vereinbart,  in  welchem  zu  Art.  II  dieses  Statuts  in  Bezug  auf  Genuß  und
Erbfolge  abändernd  bestimmt  ist:

„Von  dem  Augenblick  ab,  da  in  der  Sennfelder  Linie  nur  noch  die  Freiherren
  Leopold  und  Karl  von  Adelsheim,  beziehungsweise  deren  Rechtsnachfolger
  vorhanden  sind,  soll  das  gesammte  Stammgutsbesitzthum  der  Sennfelder
Linie,  und  zwar  sowohl  das  ursprünglich  eigene,  als  auch  das  etwa  von  der
von  Adelsheim-Adelsheim'schen  (Friedrich'schen  und  Oberschlösser)  Linie  durch
Erbschaft  angefallene  oder  später  anfallende,  dem  Genusse  nach  zu  zwei  gleichen
Theilen  an  die  Freiherren  Leopold  und  Karl  von  Adelsheim,  beziehungsweise
  deren  Rechtsnachfolger  in  der  Weise  erblich  übergehen,  daß  dieselben  von
da  an  für  sich  und  ihre  Rechtsnachfolger  für  alle  Zukunft  je  einen  eigenen,  für
sich  bestehenden  Stamm  bilden.

Nachdem  man  diesem  Nachtrag  heute,  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter,  in  Beziehung
auf  das  Rittergut  Wachbach,  O.  A.  Mergentheim,  die  gerichtliche  Bestätigung  ertheilt
hat,  wird  dieß  hiemit  bekannt  gemacht.  "

Hall,  den  8.  April  1885.

 

Civilkammer  des  K.  Landgerichts:
Jetter.

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brint  (Chr.  Scheufele).