Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

666  Gemeindewesen.

und  Gewerbe  auch  dermalen  noch  ein  dringendes  ist,  und  die  Hebung  des  Realcredits
  nicht  blos  im  allgemeinen  Interesse,  sondern  auch  in  denjenigen  der  Gemeinden
  liegt,  so  wird  zur  Einsicht  der  Verwaltungen  vertraut,  daß  sie  die
Kapitalien  der  Gemeinden  und  Stiftungen  vorzugsweise  zu  Hypothekdarlehen  verwenden
  werden.

2)  Bezüglich  der  Kündigungsfrist,  sowie  bezüglich  der  Höhe  des  Zinsfußes
ist  in  der  A.  V.  keine  Vorschrift  enthalten,  da  man  von  der  Gewissenhaftigkeit  der
Verwaltungen  erwartet,  daß  sie  das  Interesse  der  ihnen  unterstehenden  Kassen
entsprechend  wahrnehmen  werden;  sollten  sich  jedoch  in  der  einen  oder  andern
Weise  Mißbreuche  ergeben,  so  ist  unbeschadet  der  gesetzlich  zulässigen  Einschreitung
gegen  die  pflichtvergessenen  Beamten  zum  Behufe  eiwaiger  weiterer  Vorkehrungen
an  das  betreffende  Staatsministerium  zu  berichten.

3)  Den  bayerischen  Staatspapieren  sind  die  Schuldobligationen  der  Grundrenten-Ablösungskasse
  gleichzuachten.

4)  Unter  den  in  &  1  Ziffer  3  erwähnten  juristischen  Personen  sind  ausschließend
  die  Gemeinden,  die  gemeindlichen  Stiftungen  und  Anstalten,  die  sonstigen
öffentlichen  Stiftungen,  die  Distrikts=  und  Kreisgemeinden,  sowie  die  Landesuniversitäten
  verstanden.  Da  die  Ausleihungen  an  diese  juristischen  Personen  nur
stattfinden  dürfen,  wenn  und  soweit  sie  zur  Aufnahme  eines  Anlehens  gesetzlich
befugt  sind,  und  da  die  darleihenden  Verwaltungen  nicht  immer  sofort  ermessen
können,  ob  jene  Befugniß  im  einzelnen  Falle  vorhanden  sei,  so  erscheint  es  zweckmäßig,
  daß  in  allen  Fällen,  in  welchen  nicht  zufolge  amtlicher  Bekanntmachung
ein  Notorium  vorliegt,  die  Befugniß  zur  Aufnahme  des  Darlehens  durch  einfache
Bestätigung  der  den  kapitalsuchenden  juristischen  Personen  vorgesetzten  Behörde
nachgewiesen  werde.  Der  Tag  dieser  Bestätigung  oder  der  erwähnten  Bekanntmachung
  ist  in  dem  Beschlusse,  durch  welchen  das  Darlehen  bewilligt  wird,  ausdrücklich
  zu  erwähnen.  Selbstverständlich  darf  die  Aushändigung  des  Kapitals  nur
7  die  zur  Empfangnahme  gesetzlich  autorisirten  Organe  jener  juristischen  Personen
erfolgen.

5)  Auf  Grund  des  &#  1  Ziff.  4  der  A.  V.  wird  die  Anlage  von  Gemeindeund
  Stiftungskapitalien  bis  auf  Weiteres  gestattet:

a.  bei  der  k.  Bank  in  Nürnberg  und  deren  Filialen;

b.  bei  der  bayerischen  Hypotbeken=  und  Wechselbank  zu  München  und  deren
Filialen,  und  zwar  bei  diesen  beiden  Creditinstituten  in  der  Weise,  daß  sowohl
  die  vorübergehende  Kapitalanlage,  als  auch  die  Erwerbung  von  Werthpapieren
  jener  Institute  z.  B.  von  den  durch  die  k.  Bank  emittirten  Eisenbahnobligationen,
  dann  von  Actien  und  von  Pfandbriefen  der  Hypothek=  und
Wechselbank,  jedoch  unter  Beachtung  der  im  &  5  der  A.  V.  enthaltenen
Bestimmungen  und  der  hiezu  weiter  unten  gegebenen  Vorschriften  zulässig
erscheint;

c.  in  Eisenbahnactien  und  Anleihen,  wenn  und  soweit  dieselben  die  Zinsengarantie
  des  bayerischen  Staates  genießen;  auch  bei  der  Erwerbung  solcher

erthpapiere  sind  die  Normen  des  &  5  der  A.  V.  und  die  hiezu  erlassenen

Vorschriften  genau  zu  beachten.

II.  Zu  §  2  der  Allerhöchsten  Verordnung.

6)  Die  Frage,  ob  im  einzelnen  Falle  genügende  Sicherheit  vorhanden  sei,
ist  von  den  Verwallungen  stets  mit  voller  Gewissenhaftigkeit  zu  prüfen;  dieselben
haben  hiebei  außer  den  in  &  2  der  A.  V.  besonders  angeführten  Voraussetzungen,
namentlich  die  Belastung  der  bezüglichen  Hypothekenobjecte  (nöthigenfalls  durch
Absorderung  eines  Hypothekenbuchsertractes),  sowie  die  Wirthschaftlichkeit  des  Kapitalsuchenden
  in  Betracht  zu  ziehen,  und  daß  dies  geschehen  in  dem  Beschlusse,
durch  welchen  das  Darlehen  bewilligt  wird,  ausdrücklich  anzuführen.

Bei  Gebäuden  ist  speciell  zu  beachten,  daß  bezüglich  derselben  nicht  blos
der  Abs.  1  des  §  2  der  A.  V.  maßgebend  ist,  sondern  daß  sie  überdies  der  Feuerversicherungsanstalt
  einverleibt  sein  müssen.  Uebersteigt  der  ermittelte  Werth  eines