666 Gemeindewesen.
und Gewerbe auch dermalen noch ein dringendes ist, und die Hebung des Realcredits
nicht blos im allgemeinen Interesse, sondern auch in denjenigen der Gemeinden
liegt, so wird zur Einsicht der Verwaltungen vertraut, daß sie die
Kapitalien der Gemeinden und Stiftungen vorzugsweise zu Hypothekdarlehen verwenden
werden.
2) Bezüglich der Kündigungsfrist, sowie bezüglich der Höhe des Zinsfußes
ist in der A. V. keine Vorschrift enthalten, da man von der Gewissenhaftigkeit der
Verwaltungen erwartet, daß sie das Interesse der ihnen unterstehenden Kassen
entsprechend wahrnehmen werden; sollten sich jedoch in der einen oder andern
Weise Mißbreuche ergeben, so ist unbeschadet der gesetzlich zulässigen Einschreitung
gegen die pflichtvergessenen Beamten zum Behufe eiwaiger weiterer Vorkehrungen
an das betreffende Staatsministerium zu berichten.
3) Den bayerischen Staatspapieren sind die Schuldobligationen der Grundrenten-Ablösungskasse
gleichzuachten.
4) Unter den in & 1 Ziffer 3 erwähnten juristischen Personen sind ausschließend
die Gemeinden, die gemeindlichen Stiftungen und Anstalten, die sonstigen
öffentlichen Stiftungen, die Distrikts= und Kreisgemeinden, sowie die Landesuniversitäten
verstanden. Da die Ausleihungen an diese juristischen Personen nur
stattfinden dürfen, wenn und soweit sie zur Aufnahme eines Anlehens gesetzlich
befugt sind, und da die darleihenden Verwaltungen nicht immer sofort ermessen
können, ob jene Befugniß im einzelnen Falle vorhanden sei, so erscheint es zweckmäßig,
daß in allen Fällen, in welchen nicht zufolge amtlicher Bekanntmachung
ein Notorium vorliegt, die Befugniß zur Aufnahme des Darlehens durch einfache
Bestätigung der den kapitalsuchenden juristischen Personen vorgesetzten Behörde
nachgewiesen werde. Der Tag dieser Bestätigung oder der erwähnten Bekanntmachung
ist in dem Beschlusse, durch welchen das Darlehen bewilligt wird, ausdrücklich
zu erwähnen. Selbstverständlich darf die Aushändigung des Kapitals nur
7 die zur Empfangnahme gesetzlich autorisirten Organe jener juristischen Personen
erfolgen.
5) Auf Grund des &# 1 Ziff. 4 der A. V. wird die Anlage von Gemeindeund
Stiftungskapitalien bis auf Weiteres gestattet:
a. bei der k. Bank in Nürnberg und deren Filialen;
b. bei der bayerischen Hypotbeken= und Wechselbank zu München und deren
Filialen, und zwar bei diesen beiden Creditinstituten in der Weise, daß sowohl
die vorübergehende Kapitalanlage, als auch die Erwerbung von Werthpapieren
jener Institute z. B. von den durch die k. Bank emittirten Eisenbahnobligationen,
dann von Actien und von Pfandbriefen der Hypothek= und
Wechselbank, jedoch unter Beachtung der im & 5 der A. V. enthaltenen
Bestimmungen und der hiezu weiter unten gegebenen Vorschriften zulässig
erscheint;
c. in Eisenbahnactien und Anleihen, wenn und soweit dieselben die Zinsengarantie
des bayerischen Staates genießen; auch bei der Erwerbung solcher
erthpapiere sind die Normen des & 5 der A. V. und die hiezu erlassenen
Vorschriften genau zu beachten.
II. Zu § 2 der Allerhöchsten Verordnung.
6) Die Frage, ob im einzelnen Falle genügende Sicherheit vorhanden sei,
ist von den Verwallungen stets mit voller Gewissenhaftigkeit zu prüfen; dieselben
haben hiebei außer den in & 2 der A. V. besonders angeführten Voraussetzungen,
namentlich die Belastung der bezüglichen Hypothekenobjecte (nöthigenfalls durch
Absorderung eines Hypothekenbuchsertractes), sowie die Wirthschaftlichkeit des Kapitalsuchenden
in Betracht zu ziehen, und daß dies geschehen in dem Beschlusse,
durch welchen das Darlehen bewilligt wird, ausdrücklich anzuführen.
Bei Gebäuden ist speciell zu beachten, daß bezüglich derselben nicht blos
der Abs. 1 des § 2 der A. V. maßgebend ist, sondern daß sie überdies der Feuerversicherungsanstalt
einverleibt sein müssen. Uebersteigt der ermittelte Werth eines