46 Nr. 8. 1914.
Die zu rwerbende Fläche liegt nördlich der Bahnstrecke Llbeck—Strasburg bei
Station 67,6 +70
Schwerin, den 4. Februar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.
(2) Bekanntmachung vom 4. Februar 1914, betreffend Geländeerwerb aus der
Stadtseldmark Parchim und aus der Dorffelbmark Rom.
Nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 29. März 1845, § 1, Absatz 2, ist auf den
Antrag der Großherzoglichen General-Eisenbahn-Direktion für“ den als wotwendig
erkannten Ausbau des Bahuhofes Rom zur Zugkreuzungsstation der Erwerb von run
4433 am Gelände aus der Stadtfeldmark Parchim und aus der Dorffeldmark Rom ge-
nehmizt worden.
ie zu erwerbenden Flächen liegen nördlich der Bahnstrecke Ludwigslust—Neu-
brandenbun zwischen Station 34,1 und 34,7— 60. Es entfallen auf die Schalentiner
Mühle 65 qm, auf das auf der Feldmark Rom belegene Grundstück der Skadtkämmerei
Parchim 180 am und auf die Erbpachthufe Nr. V zu Rom 4199 am.
Schwerin, den 4. Februar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.
(3) Bekanntmachung vom 10. Februar 1914, betrefsend Freigabe einer Teil-
strecke der Nebenchaussee Lübtheen—Jessenitz—Landesgrenze für den öffent-
lichen Berkehr.
Die heuechaute, snes km lange Strecke von Lübtheen bis zum Kreuzungspuakte
Fesleniz. —SBahnhof Jessenitz nebst der Zweigstrecke zum Bahnhofe der im Bau befind
e
lichen Nebenchaussee Lübtheen—Jessenitz— Landesgrenze ist für den öffentlichen Ver-
kehr freigegeben.
Schwerin, den 10. Februar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.