Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Akademische  Anstalten  und  Sammlungen.

Universitätsgottesdienste  finden  in  der  Klosterkirche  während  des
Semesters  an  Sonn=  und  Festtagen  von  11—12  Uhr  statt.  Es  predigen  abwechselnd
die  beiden  Universitätsprediger.  !**!m-Die

  Bücherausgabe  der  Universitätsbibliothek  (Universitätegebäude)
  ist,  mit  Ausnahme  der  Sonn=  und  Festtage,  sowie  der  Tage  vor  und  nach
den  drei  großen  Festen  und  der  Zeit  vom  15.  August  bis  1.  September,  täglich  von
11—1  Uhr  geöffnet.

Das  akademische  Lesezimmer  und  das  Bibliotheks-Arbeitszimmer
  daselbst  sind  an  Wochentagen  vormittags  von  9—1  Uhr,  nachmittags  von
3—7  Uhr  geöffnet;  geschlossen  bleiben  dieselben  an  den  Tagen  vor  und  nach  den  drei
großen  Festen.

Die  archäologische  Sammlung  (Universitätsgebäude  III.  Stock)  ist  am
Sonntag  von  12—1  Uhr  nach  Meldung  beim  Hausverwalter  öffentlich  zugänglich.

Die  Besichtigung  der  anatomischen  Sammlung  (anatomisches  Institut  —
Gertrudenstraße)  ist  nach  Meldung  bei  dem  Institutsdiener  am  Sonntag,  vormittags
von  10—12  Uhr,  zu  anderen  Zeiten  nur  mit  Erlaubnis  des  Direktors  (Professor  Barfurth)
  gestattet.

Die  zoologische  Sammlung  (Fzoologisches  Institut  —  Blücherplat)  ist  am
Sonntag  von  11—1  Uhr  zugänglich,  sonst  nach  Meldung  bei  dem  Direktor  (Professor
Spemann).  »

Der  Besuch  des  mineralogisch-geologischen  Instituts  und  des
geologischen  Landesmuseums  (Blücherplatz)  ist  am  Mittwoch  und  am  Sonnz8
  85  11—1  Uhr  gestattet,  sonst  nach  vorheriger  Meldung  bei  dem  Direktor  (Professor

einitz)

Der  botanische  Garten  (Doberaner  Straße  143)  ist  im  Sommer  von  8—12
und  von  2—6  Uhr  geöffnet,  die  Gewächshäuser  sind  von  2—6  Uhr  nach  Meldung  bei
dem  botanischen  Gärtner  zugänglich.

Die  Besichtigung  der  übrigen  akademischen  Institute  und  Sammlungen
  ist  nur  mit  besonderer  Erlaubnis  der  betreffenden  Direktion  gestattet.