58 Nr. 10. 1914.
eichungen aufgesucht worden sind, soll im gegenwärtigen Jahre in gleicher Weise die
zweite Hälfte der Eichamtsbezirke von ihnen bereist werden, so daß die Sendung der
Meßgeräle nach den entfernteren Eichämtern vermieden werden kann. In der Anlage
werden diejenigen Ortschaften, welche als Nacheichungsorte für das Jahr
1914 festgesetzt sind, nebst den ihnen für die Nacheichung zuerteilten umliegenden Ort-
schaften bekannt gegeben.
Die Termine, wann in den einzelnen Nacheichungsorten die Eichtage abgehalten
werden sollen, werden den zuständigen Behörden zur Veranlassung des weiteren von der
Großherzoglichen Eichungs-Inspektion rechtzeitig mitgeteilt werden.
Es wird darauf hingewiesen, daß nach den §§ 1 und 2 der Verordnung vom
14. März 1913 zur Ausführung des § 11 der Maß- und Gewichtsordnung (Rbl. Nr. 14)
auf Ersuchen der Eichbehörde die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindebehörden ver-
pflichtet sind, für die Nacheichung geeignete Räumlichkeiten bereitzustellen und die Eich-
beamten bei der Abhaltung der Eichtage, soweit erforderlich, zu unterstützen. Insbesondere
gehört hierzu auch die Unterstützung der Eichbeamten zur Erlangung geeigneten Fuhr-
werks für die Fortschaffung der zur Wahrnehmung des Eichgeschäfts erforderlichen Aus-
rüstung zu angemessenen Preisen.
Weiter wird wiederholt darauf hingewiesen, daß in Gemäßheit der Bestimmungen
in § 6 der Maß= und Gewichtsordnung für die Nacheichungen nicht nur die Betriebe
der Kaufleute und Händler, sondern auch diejenigen solcher Gewerbtreibenden in Betracht
kommen, welche ihre Arbeitsleistungen nach Maß oder Gewicht bewerten, sowie ferner
die landwirtschaftlichen Betriebe, die Molkereien, Brennereien, Brauereien, Getreide-
mühlen, Stärkefabriken und andere Fabrikbetriebe.
Abgesehen von den Räumlichkeiten für die Ausführung des Eichgeschäfts, welche
von den Gemeinden bereitzustellen sind, werden die Kosten für die Abhaltung der Eich-
tage aus der Eichkasse bestritten. Die Teilnehmer haben lediglich die ordnungsmäßigen
Gebühren für die Nacheichung oder Eichung zu tragen.
Schwerin, den 10. Februar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.