Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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58  Nr.  10.  1914.

eichungen  aufgesucht  worden  sind,  soll  im  gegenwärtigen  Jahre  in  gleicher  Weise  die
zweite  Hälfte  der  Eichamtsbezirke  von  ihnen  bereist  werden,  so  daß  die  Sendung  der
Meßgeräle  nach  den  entfernteren  Eichämtern  vermieden  werden  kann.  In  der  Anlage
werden  diejenigen  Ortschaften,  welche  als  Nacheichungsorte  für  das  Jahr
1914  festgesetzt  sind,  nebst  den  ihnen  für  die  Nacheichung  zuerteilten  umliegenden  Ortschaften
  bekannt  gegeben.

Die  Termine,  wann  in  den  einzelnen  Nacheichungsorten  die  Eichtage  abgehalten
werden  sollen,  werden  den  zuständigen  Behörden  zur  Veranlassung  des  weiteren  von  der
Großherzoglichen  Eichungs-Inspektion  rechtzeitig  mitgeteilt  werden.

Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  nach  den  §§  1  und  2  der  Verordnung  vom
14.  März  1913  zur  Ausführung  des  §  11  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  (Rbl.  Nr.  14)
auf  Ersuchen  der  Eichbehörde  die  Ortsobrigkeiten  bezw.  die  Gemeindebehörden  verpflichtet
  sind,  für  die  Nacheichung  geeignete  Räumlichkeiten  bereitzustellen  und  die  Eichbeamten
  bei  der  Abhaltung  der  Eichtage,  soweit  erforderlich,  zu  unterstützen.  Insbesondere
gehört  hierzu  auch  die  Unterstützung  der  Eichbeamten  zur  Erlangung  geeigneten  Fuhrwerks
  für  die  Fortschaffung  der  zur  Wahrnehmung  des  Eichgeschäfts  erforderlichen  Ausrüstung
  zu  angemessenen  Preisen.

Weiter  wird  wiederholt  darauf  hingewiesen,  daß  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
in  §  6  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  für  die  Nacheichungen  nicht  nur  die  Betriebe
der  Kaufleute  und  Händler,  sondern  auch  diejenigen  solcher  Gewerbtreibenden  in  Betracht
kommen,  welche  ihre  Arbeitsleistungen  nach  Maß  oder  Gewicht  bewerten,  sowie  ferner
die  landwirtschaftlichen  Betriebe,  die  Molkereien,  Brennereien,  Brauereien,  Getreidemühlen,
  Stärkefabriken  und  andere  Fabrikbetriebe.

Abgesehen  von  den  Räumlichkeiten  für  die  Ausführung  des  Eichgeschäfts,  welche
von  den  Gemeinden  bereitzustellen  sind,  werden  die  Kosten  für  die  Abhaltung  der  Eichtage
  aus  der  Eichkasse  bestritten.  Die  Teilnehmer  haben  lediglich  die  ordnungsmäßigen
Gebühren  für  die  Nacheichung  oder  Eichung  zu  tragen.

Schwerin,  den  10.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.