Nr. 9. 1914. 59
Ersatzkommission darf die Ausfertigung für den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission
in vereinfachter Form aufgestellt werden.“
In Ziffer 4 Abs. 2 ist für „die für die Zivilvorsitzenden“ zu setzen „die dritte
Ansfertigung“.
In B#ffer. 6 ist für „vier“ zu setzen „drei“.
5 57.
In Ziffer 1 (Zeile 1) ist für „Januar“ zu seben „Dezember“.
In Zeile 2 ist hinter „die“ einzufügen „im Januar des folgenden Jahres“.
s 58.
Die Ziffern 1, 2 und 3 sind zu streichen. Die Ziffern 4 und 5 werden 1 und 2.
In der neuen Isser 1 ist für „(siehe Ziffer 5)“ zu setzen „(siehe Ziffer 2)“, in der neuen
Ziffer 2 für „Ziffer 4“ „Ziffer 1“.
In Ziffer 5 ist an Stelle der Zahl 150“ zu setzen „130“.
§ 62.
Ziffer 1 erhält folgenden 3. Absatz:
„Bei der Beorderung der Militärpflichtigen ist darauf zu achten, daß
nach Möglichkeit stets Leute aller Jahrgänge für jeden Tag beordert werden.
In Ziffer 3 Lo#. 2 ist in der ersten Zeile das Wort „nur“ zu streichen und hinter
dem Worte „dürfen“ einzuschalten:
„, abgesehen von den Fällen des § 33, 1 Abs. 2, nur aus besonderen Gründen“.
Nach Ziffer 4 ist als Ziffer 4 à einzufügen:
„4a. Die vorläufige Entscheidung über auszuschließende Militärpflichtige kann auf
Grund der von dem Ziodilvorsitenden der Ersatzkommission beigebrachten
Unterlagen ohne ärztliche Untersuchung von den beonn Mitgliedern der
Ersatzkommission schriftlich getroffen werden. In solchen Fällen ist der Auszuschließende
von der Gestellungspflicht ausdrücklich zu befreien.“
In Ziffer 5 sind die Klammern „(5 26,7)“ und „(§ 66, 3)“ zu streichen. Am
Schlusse ist für „(& 78, 4)“ zu seten „(&§ 26,7 und 78, 4)“.
In Ziffer 6 ist am Schlusse hinter „vorzuführen“ einzufügen: “, es sei denn,
daß sie von der Gestellung ausdrücklich befreit sind (Ziffer 4“
§ 63.
Ziffer 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Auf Grund dieser freiwilligen Meldung können die Militärpflichtigen
außerhalb der gewöhnlichen Reihenfolge zur Aushebung gelangen (5 66, 5 0%
64
In Ziffer 4 Abs. 2 sind die Worte „„ mit Ausnahme der über die Losung aufzunehmenden
Verhandlung (5 68, 2),“ zu streichen.