Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  9.  1914.  59

Ersatzkommission  darf  die  Ausfertigung  für  den  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
  in  vereinfachter  Form  aufgestellt  werden.“
In  Ziffer  4  Abs.  2  ist  für  „die  für  die  Zivilvorsitzenden“  zu  setzen  „die  dritte
Ansfertigung“.
In  B#ffer.  6  ist  für  „vier“  zu  setzen  „drei“.

5  57.
In  Ziffer  1  (Zeile  1)  ist  für  „Januar“  zu  seben  „Dezember“.
In  Zeile  2  ist  hinter  „die“  einzufügen  „im  Januar  des  folgenden  Jahres“.

s  58.
Die  Ziffern  1,  2  und  3  sind  zu  streichen.  Die  Ziffern  4  und  5  werden  1  und  2.
In  der  neuen  Isser  1  ist  für  „(siehe  Ziffer  5)“  zu  setzen  „(siehe  Ziffer  2)“,  in  der  neuen
Ziffer  2  für  „Ziffer  4“  „Ziffer  1“.

In  Ziffer  5  ist  an  Stelle  der  Zahl  150“  zu  setzen  „130“.

§  62.
Ziffer  1  erhält  folgenden  3.  Absatz:
„Bei  der  Beorderung  der  Militärpflichtigen  ist  darauf  zu  achten,  daß

nach  Möglichkeit  stets  Leute  aller  Jahrgänge  für  jeden  Tag  beordert  werden.

In  Ziffer  3  Lo#.  2  ist  in  der  ersten  Zeile  das  Wort  „nur“  zu  streichen  und  hinter
dem  Worte  „dürfen“  einzuschalten:

„,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  33,  1  Abs.  2,  nur  aus  besonderen  Gründen“.
Nach  Ziffer  4  ist  als  Ziffer  4  à  einzufügen:

„4a.  Die  vorläufige  Entscheidung  über  auszuschließende  Militärpflichtige  kann  auf
Grund  der  von  dem  Ziodilvorsitenden  der  Ersatzkommission  beigebrachten
Unterlagen  ohne  ärztliche  Untersuchung  von  den  beonn  Mitgliedern  der
Ersatzkommission  schriftlich  getroffen  werden.  In  solchen  Fällen  ist  der  Auszuschließende
  von  der  Gestellungspflicht  ausdrücklich  zu  befreien.“

In  Ziffer  5  sind  die  Klammern  „(5  26,7)“  und  „(§  66,  3)“  zu  streichen.  Am
Schlusse  ist  für  „(&  78,  4)“  zu  seten  „(&§  26,7  und  78,  4)“.

In  Ziffer  6  ist  am  Schlusse  hinter  „vorzuführen“  einzufügen:  “,  es  sei  denn,
daß  sie  von  der  Gestellung  ausdrücklich  befreit  sind  (Ziffer  4“

§  63.
Ziffer  8  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
„Auf  Grund  dieser  freiwilligen  Meldung  können  die  Militärpflichtigen
außerhalb  der  gewöhnlichen  Reihenfolge  zur  Aushebung  gelangen  (5  66,  5  0%

64

In  Ziffer  4  Abs.  2  sind  die  Worte  „„  mit  Ausnahme  der  über  die  Losung  aufzunehmenden
  Verhandlung  (5  68,  2),“  zu  streichen.