Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  9.  1914.  57

Als  neue  Absätze  4  und  b  sind  hinzuzufügen:

„In  fsolchen  Fällen  können  die  Militärpflichtigen  von  den  Ersatzbehörden
als  unsichere  Dienstpflichtige  sofort  zur  Einstellung  gebracht  und  durch  die  Bezirkskommandeure
  einem  Infanterietruppenteil")  oder  der  nächsten  Arbeiterabteilung
  (§  30,  4)  oder  dem  nächsten  in  Betracht  kommenden  Marineteil“")
(Matrosendivision  §  23,  2a  1  und  2b,  3a  1  und  3b;  Werftdivision  §5  23,
2#à  2  und  2c  sowie  3  aà  2)  überwiesen  werden.

Stehen  den  vorgenannten  Militärpflichtigen  (Abs.  1  bis  4)  gesegliche
Ansprüche  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  von  der  Aushebung  zur  Seite,
so  können  sie  von  der  verstärkten  Ober-Ersatzkommission  dieser  Vergünstigungen
nur  dann  für  verlustig  erklärt  werden,  wenn  ihre  Versäumnis  in  böswilliger
Absicht  oder  wiederholt  erfolgt  ist.“

R.M.G.  §5  30,  4b  und  33.

Die  Anmerkungen“)  und  ')  zu  Abs.  4  lauten:

„½“)  Die  allgemeine  Regelung  der  Verteilung  der  unsicheren  Dienstpflichtigen
  auf  die  Infanterietruppenteile  ist  Sache  der  Generalkommandos.
Mit  deren  Genehmigung  dürfen  bei  anderen  Waffen  mit  zweijähriger  aktiver
Dienstzeit  oder  beim  Bekleidungsamt  auch  solche  unsichere  Dienstpflichtige  einestellt

  werden,  die  für  Infanterie  nicht  tanglich  oder  nur  zum  Dienst  ohne
affe  tauglich  sind."“  "

%„  **)  Abweichend  hiervon  sind  die  unsicheren  Dienstpflichtigen  aus  den
Landwehrbezirken  II  und  III  Hamburg  sowie  I  und  II  Altona  den  Marineteilen
  der  Nordseestation  zu  überweisen."

5  29.
Ziffer  7  Abs.  1  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Zurückstellungen  Militärpflichtiger  auf  Grund  besonderer  im  Gesetze
nicht  ausdrücklich  vorgesehener  Verhältnisse  können  ausnahmsweise  von  der
Ersabbehörde  dritter  Instanz  verfügt  werden.  Ferner  kann  die  Ersatzbehörde
dritter  Instanz  Zurückstellungen  Militärpflichtiger  über  die  in  Ziffer  3  und  4b
erwähnten  Fristen  hinaus  ausnahmsweise  genehmigen;  auch  ist  sie  befugt,  die
zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  Berechtigten  über  die  in  Ziffer  46  erwähnte
Frist  hinaus  ausnahmsweise,  in  der  Regel  von  Jahr  zu  Jahr,  bis  zum  1.  Oktober
  des  zehnten  Militärpflichtjahrs  zurückzustellen,  wenn  ganz  besondere  Verhältnisse
  dies  rechtfertigen.  Zurückstellungen  über  den  1.  Oktober  des  zehnten
Militärpflichtjahrs  hinaus  unterliegen  bei  allen  Militärpflichtigen  der  Entscheidung
  der  Ministerialinstanz.“

Der  bisherige  Abs.  2  des  5  29,  7  ist  zu  streichen.

8  33.
In  Ziffer  1  ist  als  2.  und  3.  Absatz  hinzuzusügen:

„In  den  Fällen,  in  denen  die  Voraussetzungen  des  §  32,  2  und  3  zweifelsfrei
  vorliegen,  kaun  die  Zurückstellung  der  Militärpflichtigen  im  ersten
und  zweiten  Rlieztinyr  auf  je  ein  Jahr  durch  die  ständigen  Mitglieder  der
Ersabkommission  vor  dem  Musterungsgeschäfte  schriftlich  verfügt  werden,  so-15“