82 Ar. 12. 1914.
9 ioo Kilogramm S 40 — — Pff.,
3. 56
5 - - . . 5 76
8) ein Raummeter uchenholz 1 50
9 Tannenhollsz 12 50
10) #1000 Soden Torf . .. l 5. 388
Der gemäß § 9 Ziffer 3 des Reichsgesetes vom 24. Mai 1898 nach dem
Durchschnitc der höchsten Tagespreise des Monats Februar 1914 berechnete und
mit! einem Aufschlage von fünf vom Hundert zu verglltende Preis für im Monat
z d. Is. an Truppenteile auf dem Ma besche usw. gelieferte Furage beträgt
— ge dd dieses Aufschlags — f
#00 Kilogramm Hoser ... ...16.-«49Pfg.,
troh 3 99 =
*' - Ht 6 30 =
Schwerin, den 3. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Inm Auftrage: von Blücher.
(2) Bekanntmachung vom 26. Februar 1914, betreffend die Schiedbsmänner
zur Abschätzung getöteter usw. Tiere.
Das unterzeichnete Ministerium macht in der Anlage A die Namen der Schieds-
- männer bekannt, welche in den einzelnen Medizinalbezirken wegen der auf Grund der
Verordnung vom 19. Januar 1912 zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom
26. Juni 1909 stattfindenden Abschätzungen für diejenigen Fälle ernannt worden
sind, in huoelchen die Berufung der Schiedsmänner durch die Ortsobrigkeiten nicht
erfolgen darf.
Schwerin, den 25. Februar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
M dizi r r. Lezn
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Langfeld.