Nr. 13. 1914. 91
(3) Bekanntmachung vom 4. März 1914, betreffend trigonometrische Ver-
messungsarbeiten (Nivellements) auf der Chausseestrecke Ludwigslust— Grabom
—Landesgrenze.
Mit diesseits erklärter Zustimmung werden auch im Laufe dieses Jahres, etwa von
Mitte April ab, im biesigen Großherzogtum unter Leitung des Chefs der trigonome-
trischen Abteilung der Königlich Preußischen Landesaufnahme trigonometrische Vermessungs-
arbeiten (Nivellements) zur Ausführung gelangen, und zwar
auf der Chausseestrecke Ludwigslust—Grabow— Landesgrenze.
Die bei diesen Arbeiten beschäftigten Offiziere, Beamten usw. werden mit einem
bezüglichen offenen Ausweis versehen werden, aus welchem die einzelnen hauptsächlich
in Frage kommenden Hülfsleistungen näher zu ersehen sind.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Großherzoglichen Staats-
ministeriums vom 13. April 1877 — Rbl. Nr. 10 — werden alle Großherzoglichen
Behörden und Beamten hierdurch angewiesen, zu ihrem Teile bei allen ihnen gegebenen
Veranlassungen zur Förderung dieses gemeinnützigen Unternehmens mitzuwirken; auch
vertraut das unterzeichnete Ministerium, daß die Obrigkeiten und Gemeindevorstände,
sowie alle Besitzer, Nutznießer und Pächter von Grundstücken und alle sonstigen Landes-
einwohner die erwähnten Arbeiten bereitwilligst fördern und unterstützen werden.
Schwerin, den 4. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Austrage: von Blücher.
(4) Bekanntmachung vom 7. März 1914, betressend die Einreichung der Über-
sichten über das Ergebnis der Erstimpfungen und Wiederimpfungen im
Jahre 1913.
Die Ortsobrigkeiten werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Übersichten Über
das Ergebnis der Impfungrn im Jahre 1913 gemäß § 13 der Verordnung vom
20. Dezember 1899 zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes (Röl. 1900 Nr. 2) bis
zum 1. April d. Is. dem unterzeichneten Ministerium einzureichen sind. Dabei wird
eemerkt, daß trotz wiederholter Hinweise viele Ortsobrigkeiten die „Liste der zur
Impfung vorzustellenden Kinder“ einreichen; diese sind jedoch nicht vorzulegen.
Schwerin, den 7. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
M W# 7V. r. L424
Langfeld.
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