Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 13. 1914. 91 
(3) Bekanntmachung vom 4. März 1914, betreffend trigonometrische Ver- 
messungsarbeiten (Nivellements) auf der Chausseestrecke Ludwigslust— Grabom 
—Landesgrenze. 
Mit diesseits erklärter Zustimmung werden auch im Laufe dieses Jahres, etwa von 
Mitte April ab, im biesigen Großherzogtum unter Leitung des Chefs der trigonome- 
trischen Abteilung der Königlich Preußischen Landesaufnahme trigonometrische Vermessungs- 
arbeiten (Nivellements) zur Ausführung gelangen, und zwar 
auf der Chausseestrecke Ludwigslust—Grabow— Landesgrenze. 
Die bei diesen Arbeiten beschäftigten Offiziere, Beamten usw. werden mit einem 
bezüglichen offenen Ausweis versehen werden, aus welchem die einzelnen hauptsächlich 
in Frage kommenden Hülfsleistungen näher zu ersehen sind. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Großherzoglichen Staats- 
ministeriums vom 13. April 1877 — Rbl. Nr. 10 — werden alle Großherzoglichen 
Behörden und Beamten hierdurch angewiesen, zu ihrem Teile bei allen ihnen gegebenen 
Veranlassungen zur Förderung dieses gemeinnützigen Unternehmens mitzuwirken; auch 
vertraut das unterzeichnete Ministerium, daß die Obrigkeiten und Gemeindevorstände, 
sowie alle Besitzer, Nutznießer und Pächter von Grundstücken und alle sonstigen Landes- 
einwohner die erwähnten Arbeiten bereitwilligst fördern und unterstützen werden. 
Schwerin, den 4. März 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Austrage: von Blücher. 
(4) Bekanntmachung vom 7. März 1914, betressend die Einreichung der Über- 
sichten über das Ergebnis der Erstimpfungen und Wiederimpfungen im 
Jahre 1913. 
Die Ortsobrigkeiten werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Übersichten Über 
das Ergebnis der Impfungrn im Jahre 1913 gemäß § 13 der Verordnung vom 
20. Dezember 1899 zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes (Röl. 1900 Nr. 2) bis 
zum 1. April d. Is. dem unterzeichneten Ministerium einzureichen sind. Dabei wird 
eemerkt, daß trotz wiederholter Hinweise viele Ortsobrigkeiten die „Liste der zur 
Impfung vorzustellenden Kinder“ einreichen; diese sind jedoch nicht vorzulegen. 
Schwerin, den 7. März 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
M W# 7V. r. L424 
Langfeld. 
  
20“
	        
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