Nr. 176. 1915. 943
Übersendung der Ortslisten seitens der Gemeindebehörden an die Kommunal=
verbände in Wegfall.
VIII.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben durch eine besondere Er-
mittlung
a) die Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl, welche sich im Ge-
wahrsam der Kommunalverbände befinden, mit Einschluß solcher,
die an Trocknungsanstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Ver-
mahlen abgegeben worden sind, oder für einen Kommunalverband als
Empfänger am 16. November auf dem Transport sind, oder von Kom-
munalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren, Händler und Tier-
halter abgegeben, aber am 16. November noch vorhanden sind;
b) die Vorräte an ausländischem Brotgetreide oder Mehl, die nach
dem 31. Januar 1915, sowie Vorräte an ausländischem Hafer, die
nach dem 16. Februar 1915 aus dem Auslande eingeführt wurden
und sich nach der Kenntnis der Kreisbehörden für Volksernährung im
Bezirke befinden,
festzustellen und eine Übersicht darüber dem Großherzoglichen Statistischen
Amte in Schwerin bis zum 27. November 1915 einzureichen.
IX.
Das Großherzogliche Statistische Amt hat die in g 8 Abs. 3 vorgeschriebenen
Verzeichnisse bis zum 10. Dezember 1915 dem Großherzoglichen Ministerium
des Innern einzureichen.
Schwerin, den 27. Oktober 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 30. Oktober 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 22. April 1915 über Reis.
An die Stelle der Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 der Bekanntmachung vom
28. Mai 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 22. April 1915
über Reis — Rol. Nr. 81 — treten folgende Bestimmungen: