Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 176. 1915. 945 
III. Im Anschluß an die regelmäßigen Schifferprüfungen wird hinfort eine 
Sonderprüfung in der Schiffbautechnik abgehalten, zu welcher Meldungen spä- 
testens 3 Tage vor dem Prüfungstermine bei dem Vorsitzenden der Großherzog= 
lichen Schiffer-Prüfungs-Kommission zu Wustrow zu erfolgen haben. Es werden 
nur solche Prüflinge zugelassen, die im Besitze eines Befähigungszeugnisses zum 
Schiffer auf großer Fahrt sind oder die Schifferprüfung für große Fahrt be- 
standen haben. Demjenigen, welcher die Prüfung bestanden hat, wird ein Prü- 
fungszeugnis ausgestellt. 
IV. Die Sonderprüfung ist durch die Prüfungskommission, welche aus dem 
Vorsitzenden bezw. dessen Stellvertreter, einem seeschiffahrtskundigen Mitglied 
und dem der Schiffbautechnik kundigen Lehrer besteht, abzuhalten. Über den 
Ausfall der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit. 
V. Für die Sonderprüfung haben diejenigen Prüflinge, welche die Groß- 
herzogliche Navigationsschule in Wustrow nicht besucht haben, eine Gebühr von 
5 Mark zu bezahlen; im übrigen werden keine Gebühren erhoben. 
Schwerin, den 30. Oktober 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.