Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  179.  1915.  963
§6  .

Ausnahmen.

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  9/10,  kann  Ausnahmen  von  den  Anordnungen
  dieser  Bekanntmachung  gestatten.  Die  Entscheidung  muß  schriftlich  erfolgen.

8  10.
Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  10.  November  1915  in  Kraft.  Von  diesem
Zeitpunkt  an  sind  die  am  23.  November  1914  im  Deutschen  Reichsanzeiger  veröffentlichte
Beschlagnahmeverfügung  über  Großviehhäute,  sowie  die  Nachträge  zu  ihr  aufgehoben.

Altona,  den  6.  November  1915.

Stellv.  Generalkommando  des  IXX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(3)  Bekanntmachung  vom  9.  November  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  zur  Regelung  der  Milchpreise  und  des  Milchverbrauchs  vom  4.  November
  1915  (RBl.  S.  723).
Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Milchpreise
und  des  Milchverbrauchs  vom  4.  November  1915  (Rl.  S.  723)  wird
bestimmt:  "
I

Jeder  der  12  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5—11,  12,  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  1.  Juli  d.  Is.  —  Rbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Anwendung.

Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.
II.
Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.

III.
Die  im  §  1  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung  vorgesehene  Zustimmung
wird  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.