Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

54 Nr. 11. 1915. 
84. 
Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind berechtigt und verpflichtet, die 
zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
Angefangene Transporte dürfen zu Ende geführt werden. 
Zulässig sind Verkäufe an die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. beziehungs- 
weise an den zuständigen Kommunalverband (8 1), sowie alle Veränderungen und Ver- 
fügungen, die mit Zustimmung der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. beziehungsweise 
des zuständigen Kommunalverbandes erfolgen. Veräußerungen eines Kommunal-= 
verbandes an einen anderen Kommunalverband bedürfen der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde und sind der Reichsverteilungsstelle (§ 31) anzuzeigen. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen 
a) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe zur Ernährung der Angehörigen 
ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes auf den Kopf und Monat neun 
Kilogramm Brotgetreide und zur Frühjahrsbestellung das erforderliche 
Saatgut verwenden; statt eines Kilogramm Brotgetreide können acht- 
hundert Gramm Mehl verwendet werden. Den Angehörigen der Wirtschaft 
stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, 
soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl 
zu beanspruchen haben; 
b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Händler Saatgetreide für 
Saatzwecke liefern, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben 
stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saat- 
getreide befaßt haben; anderes Saatgetreide darf nur mit Genehmigung 
der zuständigen Behörde für Saatzwecke geliefert werden; 
e) Mühlen das Getreide ausmahlen; das Mehl fällt unter die Beschlagnahme 
zugunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirke die Mühle liegt; 
4) Mühlen der Marineverwaltung im Februar 1915 das Mehl liefern, zu 
dessen Lieferung in diesem Monat sie aus einem unregelmäßigen Ver- 
wahrungsvertrag oder einem ähnlichen Vertragsverhältnis verpflichtet sind; 
e) Händler und Handelsmühlen monatlich Mehl bis zur Hälfte der vom 1. bis 
einschließlich 15. Januar 1915 käuflich gelieferten Mehlmenge veräußern; 
t) Bäcker und Konditoren täglich Mehl in einer Menge, die drei Vierteilen des 
durchschnittlichen Tagesverbrauchs vom 1. bis einschließlich 15. Januar 
1915 entspricht, verbacken; die Beschränkung auf diese Menge gilt auch, 
soweit sie beschlagnahmefreies Mehl verwenden; 
8) Bäcker im Februar 1915 das Mehl verbacken, das zur Erfüllung ihrer 
Lieferungsverpflichtungen an die Heeresverwaltungen oder an die Marine- 
verwaltung erforderlich ist. 
  
g 6. 
Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit den nach 
8 4 zugelassenen Veräußerungen oder Verwendungen.
	        
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