Vr. 191. 1015
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 30. November 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Zuschläge zu dem gesetzlichen Höchstpreise
bei Kartoffelverkäufen. (2) Bekanntmachung, betreffend Anordnungen
der Landesbehörde für Volksernährung. (3) Bekanntmachung, betreffend
österreichisch-ungarische Arbeiter. (4) Bekanntmachung, betreffend Er-
gänzung und Anderung der Bekanntmachung vom 14. September d. J.,
betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus
(Rol. Nr. 147).
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 27. November 1915, betreffend Zuschläge zu dem
gesetzlichen Höchstpreise bei Kartoffelverkäufen.
Es ist dem unterzeichneten Ministerium mitgeteilt worden, daß bei Kartoffel-
verkäufen Zuschläge für Fuhrlohn und sonstige Zuschläge (5. B. für Sortierung)
zu dem gesetzlichen Höchstpreise gefordert und bewilligt werden.
Es wird darauf hingewiesen, daß der Höchstpreis die Kosten des Trans-
portes bis zum nächsten Güterbahnhof bezw. bis zur nächsten Wasserverladestelle
und die Kosten der Verladung einschließt. *
Auch die Forderung von sonstigen Zuschlägen ist unzulässig. Insbeson-
dere kann dafür, daß Kartoffeln von landesüblicher Beschaffenheit geliefert
werden, wie es sortierte Kartoffeln sind, kein Zuschlag verlangt werden. #
Bei Zuwiderhandlungen wird Bestrafung herbeizuführen sein. Auch ist
gegen die Händler auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September
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