1018 Nr. 191. 1915.
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung und Anderung der Bekanntmachung vom 14. September
1915, betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus
(Rbl. Nr. 147).
1. Der § |1 erhält hinter der Bestimmung unter c folgenden Zusatz:
„soweit nicht von der Polizeibehörde widerruflich Ausnahmen zugelassen
sind,“
2. In § 2 Sat 1 ist hinter den Worten „der Ausschank von Branntwein oder
Spiritus ist ferner“ nachstehender Teilsatz einzufügen:
„soweit nicht von der Polizeibehörde widerruflich Ausnahmen zugelassen
sind,“
3. Der § 4 erhält folgende Fassung:
„Der Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus unterliegt denselben
Beschränkungen wie der Ausschank (§§ 1 und 2 dieser Verordnung). Aus-
genommen ist der Kleinhandel mit vergälltem Branntwein und die Abgabe
von Branntwein oder Spiritus zu Heilzwecken in Apotheken. An Ange-
hörige feindlicher Staaten darf die Abgabe von Branntwein oder Spiritus
zu Heilzwecken in Apotheken nur auf Grund einer schriftlichen ärztlichen,
zahnärztlichen oder tierärztlichen Verordnung erfolgen.“
Schwerin, den 22. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Gewerbekommission.
Schwabe. Barfurth.
Mit dieser Nr. 191 werden ausgegeben: Nr. 170 und 171 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.