Nr. 11. 1915. 59
VI. Mahlpflicht und Regelung des Mehlverkehrs.
§5 27.
Die Mühlen haben das Getreide zu mahlen, das die Kriegs-Getreide-Gesellschaft
m. b. H., die Zentral-Einkaufs Gesellschaft m. b. H. oder der Kommunalverband, in
dessen Bezirke sie liegen, ihnen zuweist.
Die höhere Verwaltungsbehörde setzt erforderlichenfalls einen angemessenen Mahl-
lohn fest; die Entscheidung ist enbneger n! en gemesf nl
§ 28.
Die Mühlen dürfen Mehl, das in ihrem Eigentume steht, nur an die Kriegs-Ge-
treide-Gesellschaft m. b. H. oder an Kommunalverbände abgeben. Dies gilt nicht für
die nach § 4 Abs. 44 und e zugelassenen Lieferungen.
Die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. darf Mehl nur an Kommunalverbände,
an die Heeresverwaltungen oder die Marineverwaltung abgeben.
Der Übernahmepreis ist erforderlichenfalls bei der Abgabe an Kommunalverbände,
an die Heeresverwaltungen oder an die Marineverwaltung unter Berücksichtigung des
Einstandspreises und des Mahllohns (5 27) im Falle des Abs. 1 von der höheren Ver-
waltungsbehörde, in deren Bezirke die Mühle liegt, im Falle des Abs. 2 von dem Reichs-
kanzler endgültig festzusetzen.
§i 29.
Beim Ausmahlen von Getreide, das unter die Beschlagnahme fällt oder das eine
Mühle von der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder von einem Kommunalverband
erhalten hat, ist die Mühle verpflichtet, die entfallende Kleie, soweit sie in ihrem Eigen-
tume steht, an die vom Reichskanzler zu bestimmenden Stellen abzugeben.
Hat die Mühle das Getreide von einem Kommunalverband erhalten, so hat sie
auf Verlangen des Kommunalverbandes die Kleie an ihn abzugeben.
Der Preis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte der Kleie
von der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die Mühle liegt, nach Anhörung
von Sachverständigen endgültig festgesetzt.
g 30.
Wer der Vorschrift des § 27 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder wer entgegen den Vor-
schriften der §§ 28, 29, soweit sie für Mühlen gelten, Mehl oder Kleie abgibt, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
bestraft.
VII. Verbrauchsregelung.
1.
Unter der Bezeichnung Reichsverteilungsstelle wird eine Behörde gebildet.
Die Behörde besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, und zwar außer