s0 Nr. 11. 1915.
sitzenden aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem
den rse chsischen, einem ugitche Württembergischen, einem Großherzoglich Badi-
schen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin-
schen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hansea-
tischen und einem Elsaß-Lothringischen Bevollmächtgten. Außerdem gehören ihr je ein
Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des Deut-
schen Städtetags an. *r*- #
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
(32.
Die Reichsverteilungsstelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kriegs-Getreide-Gesell-
schaft m. b. H. für die Verteilung der vorhandenen Vorräte über das Reich für die Zeit
bis zur nächsten Ernte nach den vom Bundesrat aufzustellenden Grundsätzen zu sorgen.
g 33.
Die Kommunalverbände haben auf Erfordern der Reichsverteilungsstelle Auskunft
zu geben und überschüssige Mehlvorräte an die von ihr bezeichneten Stellen abzugeben.
g 34.
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezirke zu
regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler
vorzunehmen. Dabei darf nicht mehr abgegeben werden, als die von der Reichsver-
teilungsstelle für den betreffenden Zeitraum festgesetze Menge.
35.
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs
(§ 34) für den Bezirk der Gemeinden übertragen.
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner
hatten, können die Übertragung verlangen.
g 36.
Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Ver—
brauchs übertragen ist, können zu diesem Zwecke insbesondere
a) anordnen, daß nur Einheitsbrote bereitet werden dürfen;
b) das Bereiten von Kuchen verbieten oder einschränken;
e) das Durchmahlen des Getreides auch in solchen Mühlen gestatten, die das
gesetzliche Ansmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu fünf-
undsiebzig vom Hundert durchmahlen können; in diesen Fällen sind sie
befugt, das Ausmahlverhältnis entsprechend festzusetzen;
d) die Abgabe und die Entnahme von Brot und Mehl auf bestimmte Mengen,
Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken;
e) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Brot und Mehl außer-
halb des Bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung verbieten oder beschränken.