Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1048 Nr. 196. 1915. 
66. 
Arbeitseinschränkung. 
Soweit den Baumwollspinnereien das Verarbeiten von Baumwolle, Baumwoll= 
abgängen, Baumwollabfällen jeder Art und Kunstbaumwolle gestattet ist, dürfen sie 
monatlich nicht mehr als 30 v. H. derjenigen Rohstoffmenge verspinnen, welche die 
Betriebe in der Zeit vom 1. April 1914 bis 30. Juni 1914 im monatlichen Durchschnitt 
verarbeitet haben. 
Bei denjenigen Baumwollspinnereien, welche ausschließlich Baumwollabfälle 
— ohne Stripse oder Kämmlinge — oder Kunstbaumwolle verarbeiten, beträgt die zur 
Verarbeitung zugelassene Rohstoffmenge 60 v. H. # 
Die durch besondere Ausnahmebewilligungen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung frei- 
gegebene Baumwolle ist auf den nach vorstehenden Bedingungen zur Verspinnung ge- 
statteten Hundertsatz von Rohstoffmenge anzurechnen. 
Die Bekanntmachung des Bundesrats vom 7. November 1915 (RE#Bl. S. 733), 
betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien und Wirkereien 
us,w., wird durch diese Bekanntmachung nicht berührt. 
§ 7. 
Beschlagnahme von Gespinsten. 
Die in der Zeit vom 7. Dezember 1915 bis 29. Februar 1916 ohne Beleg- 
schein gesponnenen Garne sind beschlagnahmt. Diese Garne dürfen an eigene 
oder fremde Webereien, an Lohnwebereien, Veredelungsbetriebe, Händler und an andere 
Käufer nur gegen ordnungsmäßigen Belegschein (ogl. § 4 Abs. 2) aus- 
geliefert werden. 
Nicht beschlagnahmt sind Garne, die aus Kunstbaumwolle oder aus Baumwoll- 
abfällen mit Ausnahme von Stripsen und Kämmlingen, oder aus in der Flocke ge- 
bleichter oder gefärbter Baumwolle — mit Ausnahme der grauen, grau-melierten und 
makoimitat-gefärbten — hergestellt sind; ihre Ablieferung ist ohne Belegschein zulässig. 
Das gleiche gilt für Gespinste, die auf Grund besonderer, vor Inkrafttreten gegen- 
wärtiger Bekanntmachung erteilter Ausnahmebewilligungen, in denen eine Beschlag- 
nahme nicht verfügt war, hergestellt worden sind. 
8 8. 
Veredelungsverbot. 
In den Fällen des § 5 ist das Bleichen und Färben von Baumwolle, Baumwoll= 
abgängen, Stripsen und Kämmlingen in der Flocke verboten, soweit es sich nicht um 
Herstellung von Gespinsten handelt, für welche Belegschein Nr. 3 vorliegt. 
Das Bleichen, Färben, Zwirnen und sonstige Veredeln der beschlagnahmten Garne 
im eigenen oder fremden Betriebe ist, solange nicht durch Belegschein Nr. 3 der Nach- 
weis erbracht ist, daß die betreffenden Garne zur Erfüllung von Lieferungen an die 
Heeres= oder Marineverwaltung bestimmt sind, verboten.
	        
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