Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1058 Nr. 198. 1915. 
Nr. M. 3231/10. 15. K. R.. 
Bekianntmachung, 
betreffend 
Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung 
M. 325/7. 15. K. R.A. bezw. M. 325e/7. 15. K. R.A. beschlagnahmten Gegen- 
stände, vom 16. November 1915. 
  
Nachstehende Verordnung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
iermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede üÜbertretung, 
oweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 
6) der Bundesratsverordnungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 
u Juni 1915 (Rel. S. 357) und vom 9. Oktober 1915 (RGl. S. 645) bestraft wird. 
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§ 1. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
g 2. 
Von der Verordnung betroffene Gegenstände. 
Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing. 
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie 
beispielsweise Koch= und Einlegekessel, Marmeladen= und Speiseeiskessel, 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
. 6 9. I nd Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, 
estraft: 
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt; 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zer- 
stört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbs- 
geschäft über ihn abschließt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den nach § 9 erlassenen Ausführungsvestimmungen zuwiderhandelt.
	        
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