Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1086 Nr. 202. 1915. 
fährlicher Gegenstände mit Kauffahrteischiffen, im Wege der Bekanntmachung 
anzuordnen. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 14. Dezember 1915. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 13. Dezember 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 29. November 1915 über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, 
Tee und Kakao. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. November 1915 über 
eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao werden folgende Bestim- 
mungen erlassen: 
J. 
Die Bestandsaufnahme der Vorräte von Kaffee (Bohnenkaffee und Bohnen- 
kaffeemischungen), roh, gebrannt oder ge östet, Tee und Kakao, roh, gebrannt oder 
geröstet, erfolgt ortschaftsweise, und zwar im Großherzoglichen Domanium, im 
städtischen Gebiet und im Gebiete der Klosterämter durch die Gemeindevorstände, 
in den nicht gemeindlich verfaßten Ortschaften dieser Gebiete durch die Orts- 
vorsteher und im Gebiet der Ritterschaft durch die Ortsobrigkeiten. 
II. 
Bei der Aufnahme kommen die folgenden Drucksachen in Anwendung: 
1. Anzeige, 
2. Ortsliste (die gleichzeitig als Zählbezirksliste und Zusammenstellungs- 
vordruck für den obrigkeitlichen Bezirk dienen kann). 
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im 
Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter sowie den 
ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das Großherzogliche Statistische Amt recht- 
zeitig zugestellt werden. Etwaige Nachforderungen von Vordrucken sind an das 
Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.