Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Gegenstände
des  Fischereirechtes.


Abmarkung
der  Grenzen
der
Fischereirechte.

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§  1.
Außer  den  Fischen  und  Krebsen  sind  Gegenstand  des  Fischereirechts  die  Schildkröten.

§  2.

Zur  Abmarkung  der  Grenzen  der  Fischereirechte  sind  in  der  Regel  dauerhafte  Steine
von  entsprechender  Größe  und  Form  zu  verwenden.

Die  Steine  müssen  soweit  zugerichtet  sein,  daß  ihre  Bedeutung  als  Grenzzeichen
zweifellos  erkennbar  ist.

Wenn  die  Beschaffenheit  des  Bodens  das  Setzen  von  Steinen  nicht  angezeigt  erscheinen
läßt  oder  die  Beschaffung  der  Steine  mit  unverhältnismäßigen  Kosten  verbunden  wäre,  ist
auch  das  Setzen  von  Grenzzeichen  aus  dauerhaftem  Holze  zulässig.

3.

Werden  zur  Feststellung  der  Grenzen  der  Fischereirechte  Ermittlungsmessungen  oder
Teilungsmessungen  durch  die  K.  Messungsämter  vorgenommen,  so  sind  diese  auch  zur  Vornahme
  der  Abmarkung  zuständig.

Sonstige  Abmarkungsgeschäfte  können  von  den  Fischereiberechtigten  gleichfalls  den
Messungsämtern  übertragen  werden.

Im  übrigen  sind  zur  Vornahme  der  Abmarkungsgeschäfte  die  Feldgeschworenen  zuständig.

8  4.

Die  Vorschriften  des  Art.  4  Abs.  5  und  der  Art.  9,  10,  13  des  Gesetzes,  betreffend
die  Abmarkung  der  Grundstücke,  vom  30.  Juni  1900  finden  entsprechende  Anwendung.

85.

Die  Abmarkung  der  Fischereigrenzen  hat  auf  beiden  Ufern  zu  erfolgen.  Ausnahmsweise
  genügt  die  Anbringung  eines  Grenzzeichens  auf  einem  der  beiden  Ufer  bei  kleineren
Flüssen  und  Bächen,  wenn  die  Grenze  der  Fischereirechte  annähernd  rechtwinkelig  zu  beiden
Flußufern  verläuft.

86.

Zur  Vornahme  der  Abmarkung  sind  die  Fischereiberechtigten  und  die  Eigentümer  der
Ufergrundstücke,  auf  denen  die  Grenzzeichen  gesetzt  werden  sollen,  gegen  Nachweis  zu  laden.

Die  Ladung  erfolgt  durch  den  Vorstand  der  Gemeindebehörde,  bei  Abmarkungen  in
ausmärkischen  Bezirken  durch  den  Obmann  der  Feldgeschworenen,  bei  Abmarkungen,  welche