Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

66 Nr. 12. 1915. 
Abreise der Russen. 
.Di imreise der Russen, und zwar auch die der nicht im wehrpflichtigen 
Alter v. Die eimreh der Frauen und Kinder über die preußisch-polnische Grenze ist 
bis auf weiteres verboten. . 
2. Russische Arbeiter, sowie deren Angehörige, die sich ohne Erlaubnis der Orts- 
bolheselodd In den Besitz von Eisenbahnfahrkarten. setzen, oder die es unternehmen, 
sich ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde in den Besitz von Eisenbahnfahrkarten zu 
setzen, werden gemäß § 9b des Gesetzes, betreffend den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft auch denjenigen, der den russischen Arbeitern bezw. 
deren Angehörigen zu der Begehung des obigen Vergehens wissentlich durch Rat oder 
Tat Hilfe geleistet hat. 
v. Roehl. 
(2) Bekanntmachung vom 25. Januar 1915, betreffend Anrechnung des Kriegs- 
dienstes auf die medizinische Ausbildungszeit. 
Das unterzeichnete Ministerium bringt die Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 19. d. Mts., betreffend die Anrechnung des Kriegsdienstes auf die medizi- 
nische Ausbildungszeit (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1915 Nr. 3), hier- 
unter zum Abdruck. 
Schwerin, den 25. Januar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches. Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anrechnung des Kriegsdienstes auf die medizinische Ausbildungszeit. 
Der Bundesrat hat wegen Anrechnung des Kriegsdienstes auf die medizinische 
Ausbildungszeit folgendes beschlossen: " 
1. Der Kriegsdienst wird bis zur Dauer eines halben Jahres auf die für die 
Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung oder zur ärztlichen Prüfung vorgeschriebene
	        
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