66 Nr. 12. 1915.
Abreise der Russen.
.Di imreise der Russen, und zwar auch die der nicht im wehrpflichtigen
Alter v. Die eimreh der Frauen und Kinder über die preußisch-polnische Grenze ist
bis auf weiteres verboten. .
2. Russische Arbeiter, sowie deren Angehörige, die sich ohne Erlaubnis der Orts-
bolheselodd In den Besitz von Eisenbahnfahrkarten. setzen, oder die es unternehmen,
sich ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde in den Besitz von Eisenbahnfahrkarten zu
setzen, werden gemäß § 9b des Gesetzes, betreffend den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft.
Die gleiche Strafe trifft auch denjenigen, der den russischen Arbeitern bezw.
deren Angehörigen zu der Begehung des obigen Vergehens wissentlich durch Rat oder
Tat Hilfe geleistet hat.
v. Roehl.
(2) Bekanntmachung vom 25. Januar 1915, betreffend Anrechnung des Kriegs-
dienstes auf die medizinische Ausbildungszeit.
Das unterzeichnete Ministerium bringt die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 19. d. Mts., betreffend die Anrechnung des Kriegsdienstes auf die medizi-
nische Ausbildungszeit (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1915 Nr. 3), hier-
unter zum Abdruck.
Schwerin, den 25. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches. Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
Bekanntmachung,
betreffend Anrechnung des Kriegsdienstes auf die medizinische Ausbildungszeit.
Der Bundesrat hat wegen Anrechnung des Kriegsdienstes auf die medizinische
Ausbildungszeit folgendes beschlossen: "
1. Der Kriegsdienst wird bis zur Dauer eines halben Jahres auf die für die
Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung oder zur ärztlichen Prüfung vorgeschriebene