Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  14.  1916.  73

V.
Zu  einer  Anzeige  der  verbackenen  Vorräte  nach  §  10  der  Bundesratsverordnung
  sind  auch  die  mit  Hotels,  Gast=  und  Schankwirtschaften  und  sonstigen-Gewerbebetrieben
  verbundenen  Bäckereien  verpflichtet.  «·"

VI.

Die  Anzeigen  —  auch  die  Anzeigen  über  Vorräte  von  weniger  als  2  Zentnern
  —  müssen  bis  zum  5.  Februar  d.  Is.  bei  der  zuständigen  Behörde  im
Sinne  der  Ziffer  I  eingehen.

Den  Gemeindevorständen  liegt  es  ob,  die  von  ihnen  verteilten  Anzeigevordrucke
  rechtzeitig  wieder  einzusammeln  und  mit  den  Orts-(Zählbezirks-listen
der  zuständigen  Behörde  (Ziffer  1)  bis  zum  5.  Februar  d.  Is.  zugehen  zu  lassen.

Im  Gebiete  der  Ritterschaft  haben  die  Ortsobrigkeiten  für  die  Übermittlung
  der  Anzeigen  nebst  Orts-(Zählbezirks-zlisten  an  den  Kommissar  (Ziffer  1)
bis  zum  5.  Februar  d.  Is.  Sorge  zu  tragen.

VII.

Die  Ortsobrigkeiten  und  die  Gemeindevorstände  können  sich  bei  der  Verteilung
  und  Wiedereinsammlung  der  Anzeigevordrucke  zu  ihrer  Hilfe  besonderer
Beauftragter  —  der  Zähler  —  bedienen,  diese  auch  mit  der  Unterstützung  der
Anzeigepflichtigen  bei  der  Ausfüllung  der  Vordrucke  beauftragen.

Die  Bürger  und  Einwohner  in  den  Städten  und  die  Mitglieder  der  ländlichen
  Gemeinden  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  oder  des
Gemeindevorstandes  als  Zähler  zu  wirken.

Das  mitunterzeichnete  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
  ermächtigt  die  Ortsobrigkeiten,  Schüler  der  oberen  Klassen  und  Lehrer
der  öffentlichen  Schulen  als  Zähler  heranzuziehen,  bei  landesherrlichen  höheren
Lehranstalten  im  Einverständnisse  mit  dem  Direktor.

Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  die  Gemeindevorstände  können  in  Orten,  deren
Einwohnerzahl  oder  zerstreute  Lage  dies  erforderlich  macht,  mehrere  Zählbezirke
einrichten.

VIII.

Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorstände  haben  zunächst  die  Angaben
der  Anzeigepflichtigen  auf  Vollständigkeil  und  Richtigkeit  zu  prüfen,  die  Anzeigen
über  Vorräte  von  weniger  als  2  Zentnern,  welche  nicht  in  die  Ortslisten  zu
übertragen,  aber  von  den  zuständigen  Behörden  (Ziffer  D  sorgfältig  aufzubewah-