Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  14.  1916.  75

B.  Im  übrigen  wird  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  noch  folgeudes
  bemerkt  bezw.  bestimmt:  3

J.

Die  im  §  1  der  Bundesratsverordnung  bezeichneten  Getreidevorräte  sind
zugunsten  der  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  beschlagnahmt.  Es  ist  darauf  hinzuwirken,
  daß  die  Besitzer  den  Verkauf  an  die  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  freihändig
  vornehmen.

II.

Ubersteigen  die  für  einen  Kommunalverband  beschlagnahmten  Mehlvorräte
  seinen  Bedarfsanteil,  so  empfiehlt  es  sich,  ihre  Veräußerung  durch  den
Besitzer  an  einen  anderen  Kommunalverband  gemäß  §  4  Absatz  3  der  Bundesratsverordnung
  zu  veranlassen.  Die  Priegs-Getreide-Gesellschaft  wird  bei  der
Vermittlung  solcher  Verkäufe  behülflich  sein.  Die  Übernahme  durch  die  Kriegs-Getreide-Gesellschaft
  kann  nur  bei  Mehl  erfolgen,  welches  lombardfähig  gelagert
ist;  vgl.  §  26  unter  b  der  Bundesratsverordnung.

III.
Zu  §  4  Absatz  4  unter  a  der  Bundesratsverordnung.

Naturalberechtigte,  Altenteiler,  Deputatisten  usw.  haben  nicht  die  ihnen  rertragsmäßig
  zustehende  Menge  von  Brotkorn  oder  Mehl  in  Natur  zu  beanspruchen,
sondern  höchstens  9  Kilogramm  Brotgetreide  für  den  Kopf  und  Monat  oder  statt
je  eines  Kilogramm  Brotgetreide  800  Gramm  Mehl.  Soweit  die  bis  zum
1.  April  1915  fälligen  Naturalbezüge  bereits  ausgehändigt  sind,  dürfen  die
Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  nur  die  nach  dem  1.  April  fälligen
Korn=  und  Mehlmengen  entnehmen  und  bei  der  Enteignung  —  vgl.  §  14  Absatz
  3  der  Bundesratsverordnung  —  aussondern.

IV.

Zu  §  4  Absatz  4  unter  b  der  Bundesratsverordnung.

Der  Nachweis  daß  das  Saatgetreide  aus  landwirtschaftlichen  Betrieben
stammt,  die  sich  in  den  letzten  zwei  Jahren  mit  dem  Verkaufe  von  Saatgetreide
befaßt  haben,  ist  erforderlichen  Falles  durch  Vorlage  des  Frachtbriefes,  der  Rechnung
  oder  ähnlicher  Beweismittel  zu  erbringen.

19