Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Welchen  Sendungen  ein  militärisches  Begleitkommando  beizugeben  ist,
sowie  die  Zusammensetzung  und  Stärke  des  letzteren  bestimmt  die  Militärbeziehungsweise
  Marinebehörde.

Zu  §§  1  und  2.

a)  Die  nachstehenden  Vorschriften  beziehen  sich  nur  auf  diejenigen  Sprengstoffe
  und  Munitionsgegenstände,  welche  in  Ausführung  des  §  35  Ziffer  7  der
Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im  Frieden  (Friedens-Transport-Ordnung)
  vom  11.  Februar  1888  (Reichs-Gesetzblatt  Nr.  23)  von  den  vereinigten
  Ausschüssen  des  Bundesraths  für  das  Landheer  und  die  Festungen
und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  als  „zur  Gefahrklasse  gehörig“
  bezeichnet  sind  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  März  1888
—  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  106  —),  sowie  auf  alle  von  der
Militär=  und  Marineverwaltung  zu  Versuchszwecken  bestimmten  noch  nicht
eingeführten  Sprengstoffe.  Die  nachstehenden  Vorschriften  finden  jedoch  keine
Anwendung  auf  diejenigen  der  vorbezeichneten  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände,
  welche  in  Taschen  oder  Tornistern  der  Mannschaften  verpackt
  oder  in  Kriegsfahrzeugen  oder  auf  Kriegsschiffen  verladen  sind.
Diese,  sowie  alle  übrigen  in  der  Militär=  und  Marineverwaltung  eingeführten
Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  unterliegen  bei  der  Versendung  unter
militärischer  Begleitung  weder  dieser  Vorschrift,  noch  den  Eingangs  gedachten
  Bestimmungen.

b)  Wagenrführer,  Schiffsführer,  Reiter  und  andere  Personen  haben  den
an  sie  von  den  Begleitkommandos  militärischer  Sendungen  von  Sprengstoffen
und  Munitionsgegenständen  behufs  Verhütung  der  Gefährdung  der  Sendungen
gerichteten  Aufforderungen  zu  Handlungen  oder  Unterlassungen  —  insbesondere
zu  langsamem  Vorbeifahren  beziehungsweise  Vorbeireiten,  zum  Ausweichen,  zum
Unterlassen  von  Tabakrauchen,  zum  Auslöschen  von  Feuer  —  ungesäumt  Folge
zu  leisten.  «

Zuwiderhandlungen  werden,  unbeschadet  des  nöthigenfalls  von  den  Be—
gleitkommandos  zur  Anwendung  zu  bringenden  unmittelbaren  Zwanges,  nach
§  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzblatt
von  1876  Seite  115)  bestraft.