Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

106 Nr. 19. 1915. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Prüfung von Kandidaten der Medizin, Zahnheilkunde, Tierheilkunde und 
Pharmazie. 
Auf Grund des 5 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
1. Die nach den Beschlüssen vom 6. August 1914 — Zentralblatt für das Deut- 
sche Reich S. 461 — den ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und phar- 
mazeutischen Prüfungskommissionen erteilte Ermächtigung, Kandidaten der 
Medizin, der Zahnheilkunde, der Tierheilkunde und der Pharmazie, die 
sich zu den Prüfungen melden, zu einer Notprüfung zuzulassen, wird auf- 
ehoben. 
* Ausnahmsweise können Kandidaten, die bereits mit Ablauf des 
Sommerhalbjahrs 1914 die Zulassungsbedingungen erfüllt haben, vom 
Reichskanzler im Einvernehmen mit der zuständigen Landeszentralbehörde 
zu einer Notprüfung nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen zugelassen 
werden, falls sie durch besondere aus der Kriegslage sich ergebende Umstände 
an der rechtzeitigen Ablegung dieser Prüfung verhindert worden sind. 
2. Kandidaten der Medizin, die mit Ablauf des Winterhalbjahrs. 1914/15 alle 
Zulassungsbedingungen erfüllt haben, können zu einer außerordentlichen 
ärztlichen Prüfung (Kriegsprüfung) zugelassen werden. Vor der Zulassung 
hat der Kandidat den Nachweis zu erbringen, daß er im Falle des Bestehens 
der Prüfung von der Militärverwaltung oder von einer Landeszentral- 
behörde zur Leistung ärztlicher Dienste angenommen ist und diesen Stellen 
für die Dauer des Krieges zur Verfügung steht. 
Im übrigen gelten für die Ablegung der Prüfung die in der Anlage 
beigefügten „Bestimmungen über eine außerordentliche ärztliche Prüfung 
(Kriegsprüfung)“. 
Berlin, den 28. Januar 1915. 
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Bestimmungen über eine außerordentliche ärztliche Prüfung (Kriegsprüfung). 
Die außerordentliche ärztliche Prüfung (Kriegsprüfung) soll alle Abschnitte der 
Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 (§ 28) umfassen. Die Prüfungskom- 
mission wird von der Landeszentralbehörde nach Anhörung der Medizinischen Fakultät
	        
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