110 Nr. 19. 1915.
VI.
Die Prüfung in der Irrenheilkunde wird von einem Prüfer in der
Frrendeilier emes größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik abge-
halten und ist in einem halben Tage zu erledigen. Der Prüfling hat in Gegenwart des
Prüfers einen Geisteskranken zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose
des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in einem von dem Prüfer
gegenzuzeichnenden Protokoll aufzunehmen und hierbei in einer mündlichen Prüfung
nachzuweisen, daß er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der
Irrenheilkunde besitzt.
Als Gebühr ist zu entrichten der Betrag von 8 —.
VII.
„Diehygienische Prüfung ist eine mündliche, wird von einem Prüfer abge-
halteir und ist in einem halben Tage zu erledigen. Der Krüfling. hat nachzuweisen,
daß er sich die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Hygiene
erworben und sich mit den wichtigeren hygienischen und insbesondere auch bakterio-
logischen Untersuchungsmethoden sowie mit den Grundsätzen und der Technik der Schutz-
pockenintpfung vertraut gemacht hat und auch die erforderlichen Kenntnisse über die
Gewinnung und Erhaltung der Lymphe besitzt.
Als. Gebühr ist zu entrichten der Betrag von 8 .
Mit dieser-Nr. 19 werden ausgegeben: Nr. 10 und 11 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.