Nr. 20. 111
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 4. Februar 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht,
betreffend den Grenzverkehr und betreffend allgemeine Richtlinien zur
Ausstellung von Bescheinigungen für Reisen ins Ausland aus dem Be-
reich des IX. Armeekorps.
(1) Bekanntmachung vom 27. Januar 1915, betreffend anderweite Regelung
der Paßpflicht, betreffend den Grenzverkehr und betreffend allgemeine Richt-
linien zur Ausstellung von Bescheinigungen für Reisen ins Ausland aus dem
Bereich des IX. Armeekorps.
Es wird hierdurch bekannt gegeben, daß der Stellvertretende Kommandierende
General des IX. Armeekorps folgende Bestimmungen erlassen hat:
I. Ausnahmbestimmungen auf Grund des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und
§ 3 Abls. 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, betreffend
anderweite Regelung der Paßpflicht (Reichs-Gesetzbl. Nr. 115).
1. Aus dem feindlichen Auslande ins Inland zurückkehrenden Deutschen, die
sich vielfach nicht mit Pässen versehen können, ist von den Grenzbehörden der
Eintritt in das Reichsgebiet bei sonstigem genügenden Ausweis über ihre Per-
sönlichkeit zu gestatten.
2. Bei den im Inlande bereits beschäftigten ausländischen Arbeitern ist
von der Forderung des Besitzes eines Passes bis auf weiteres Abstand zu nehmen,
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