Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 20. 111 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 4. Februar 1915. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht, 
betreffend den Grenzverkehr und betreffend allgemeine Richtlinien zur 
Ausstellung von Bescheinigungen für Reisen ins Ausland aus dem Be- 
reich des IX. Armeekorps. 
  
  
  
  
(1) Bekanntmachung vom 27. Januar 1915, betreffend anderweite Regelung 
der Paßpflicht, betreffend den Grenzverkehr und betreffend allgemeine Richt- 
linien zur Ausstellung von Bescheinigungen für Reisen ins Ausland aus dem 
Bereich des IX. Armeekorps. 
Es wird hierdurch bekannt gegeben, daß der Stellvertretende Kommandierende 
General des IX. Armeekorps folgende Bestimmungen erlassen hat: 
I. Ausnahmbestimmungen auf Grund des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 
§ 3 Abls. 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, betreffend 
anderweite Regelung der Paßpflicht (Reichs-Gesetzbl. Nr. 115). 
1. Aus dem feindlichen Auslande ins Inland zurückkehrenden Deutschen, die 
sich vielfach nicht mit Pässen versehen können, ist von den Grenzbehörden der 
Eintritt in das Reichsgebiet bei sonstigem genügenden Ausweis über ihre Per- 
sönlichkeit zu gestatten. 
2. Bei den im Inlande bereits beschäftigten ausländischen Arbeitern ist 
von der Forderung des Besitzes eines Passes bis auf weiteres Abstand zu nehmen, 
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